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Art. 10 Grundsätze
(Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. 2 Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig.19 3 Keine Meldepflicht entsteht, wenn: - a.
- das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird;
- b.
- das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist;
- c.
- ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547).
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Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
(Art. 120 Abs. 5, 123 Abs. 1 FinfraG) Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung einer Beteiligung gelten namentlich: - a.
- der Erwerb und die Veräusserung über eine rechtlich im eigenen Namen auftretende Drittperson, die auf Rechnung der wirtschaftlich berechtigten Person handelt;
- b.
- der Erwerb und die Veräusserung durch direkt oder indirekt beherrschte juristische Personen;
- c.
- der Erwerb und die Veräusserung einer Beteiligung, die direkt oder indirekt die Beherrschung einer juristischen Person vermittelt, die ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungspapiere hält.
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Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
(Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) 1 In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt. 2 Der Erwerb und die Veräusserung unter Personen, die untereinander verbunden sind und ihre Gesamtbeteiligung gemeldet haben, sind von der Meldepflicht ausgenommen. 3 Zu melden sind demgegenüber Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Art der Absprache oder der Gruppe.
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Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
(Art. 120 Abs. 1, 3 und 4, 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Die Meldepflicht gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft), unabhängig davon, ob dieser Anspruch einer Bedingung unterliegt. Der Hinweis auf eine Erwerbs- oder eine Veräusserungsabsicht löst, sofern damit keine Rechtspflichten verbunden sind, keine Meldepflicht aus. 2 Die Entstehung der Meldepflicht im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts gemäss Absatz 1 und ein damit verbundenes Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Berechtigung und Stimmrechtsausübung lösen weder für den Erwerber noch für den Veräusserer eine separate Meldepflicht gemäss Artikel 120 Absatz 3 FinfraG aus. 3 Beim Erreichen, Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts infolge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals entsteht die Meldepflicht für Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz mit der entsprechenden Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, entsteht die Meldepflicht im Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäss Artikel 115 Absatz 3 FinfraV .
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Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
(Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Wer in einer oder in beiden der nachstehenden Positionen einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet, muss die Positionen einzeln und unabhängig voneinander berechnen sowie beide gleichzeitig melden: - a.
- Erwerbspositionen:
- 1.
- Aktien und aktienähnliche Anteile sowie Stimmrechte nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG,
- 2.
- Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. a),
- 3.
- eingeräumte (geschriebene) Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. b),
- 4.
- übrige Beteiligungsderivate (Art. 15 Abs. 2);
- b.
- Veräusserungspositionen:
- 1.
- Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. a),
- 2.
- eingeräumte (geschriebene) Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. b),
- 3.
- übrige Beteiligungsderivate (Art. 15 Abs. 2).
2 Die zu meldenden Positionen sind bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen. Bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist zur Berechnung der zu meldenden Positionen die Veröffentlichung gemäss Artikel 115 Absatz 3 FinfraV massgebend.
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Art. 15 Beteiligungsderivate
(Art. 120 Abs. 1, 4 und 5, 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Beteiligungsderivate im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Wert sich zumindest teilweise vom Wert oder der Wertentwicklung von Beteiligungspapieren von Gesellschaften gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG ableitet. 2 Zu melden sind: - a.
- der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen;
- b.
- das Einräumen (Schreiben) von Wandel- und Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; und
- c.
- Beteiligungsderivate, die einen Barausgleich vorsehen oder zulassen, sowie weitere Differenzgeschäfte wie Contracts for Difference, Financial Futures.
3 Die Ausübung oder Nichtausübung von nach den Absatz 2 gemeldeten Beteiligungsderivaten ist erneut zu melden, wenn dadurch einer der Grenzwerte nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über- oder unterschritten wird.
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Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
(Art. 120 Abs. 1 und 4, 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn einer der Grenzwert nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über- oder unterschritten wird: - a.
- als Folge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals;
- b.
- bei Erwerb oder Veräusserung eigener Beteiligungspapiere durch eine Gesellschaft;
- c.20
- bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sondervermögen nach Artikel 71 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201821 (FIDLEG);
- d.
- durch den Stimmrechtsanteil der Erwerbspositionen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, allein, ob ausübbar oder nicht und unabhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Beteiligungsderivate nach Artikel 15 einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet;
- e.
- bei Übertragung von Beteiligungspapieren von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Gerichts- oder Behördenentscheides.
2 Änderungen der Informationen gemäss Artikel 22 Absätze 1 Buchstaben d und e, 2 Buchstaben c, d und f sowie 3 lösen erneut eine Meldepflicht aus. 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). 21 SR 950.1
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Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
(Art. 120 Abs. 1, 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Leihgeschäfte und vergleichbare Geschäfte wie insbesondere die Veräusserung von Effekten mit Rückkaufsverpflichtung (Repo-Geschäfte) oder Sicherungsübereignungen mit Eigentumsübergang sind zu melden. 2 Meldepflichtig ist nur die Vertragspartei, welche im Rahmen solcher Geschäfte die Effekten vorübergehend übernimmt: - a.
- bei Leihgeschäften: der Borger oder die Borgerin;
- b.
- bei Geschäften mit Rückkaufsverpflichtung: der Erwerber oder die Erwerberin; sowie
- c.
- bei Sicherungsübereignungen: der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin.
3 Bei Ablauf des Geschäfts entsteht für die zurückgebende Vertragspartei nach Absatz 2 bei Erreichen oder Unterschreiten eines Grenzwerts gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erneut eine Meldepflicht. 4 Leihgeschäfte und Geschäfte mit Rückkaufsverpflichtungen sind nicht zu melden, sofern sie standardisiert über Handelsplattformen zum Zweck der Liquiditätsbewirtschaftung abgewickelt werden.
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Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
(Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)22 durch den Bewilligungsträger23 (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a–d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.24 2 Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: - a.
- Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.
- b.
- Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern.
- c.
- Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen.
- d.
- Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1.
3 Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2.25 4 Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt.26 5Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: - a.
- Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden.
- b.
- Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:
- 1.
- die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und
- 2.
- zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können.
6 In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: - a.
- eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften;
- b.
- eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden.
7 Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. 8 In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. 9 Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. 22 SR 951.31 23 Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). 26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
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Art. 19 Banken und Wertpapierhäuser
(Art. 123 Abs. 2 FinfraG) 1 Banken und Wertpapierhäuser nach FINIG können bei der Berechnung der Erwerbspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) und der Veräusserungspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate je nicht berücksichtigen, die sie:27 - a.
- in ihrem Handelsbestand halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;
- b.
- im Rahmen von Effektenleihen, Sicherungsübereignungen oder Repo-Geschäften halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;
- c.
- ausschliesslich und während höchstens zwei Börsentagen zum Zwecke der Abrechnung oder Abwicklung von Geschäften halten.
2 Die Berechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, sofern für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben oder anderweitig auf die Geschäftsführung des Emittenten28 Einfluss zu nehmen, und der Stimmrechtsanteil insgesamt 10 Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt. 3 Beteiligungspapiere für interne Sondervermögen nach Artikel 71 FIDLEG sind den eigenen Beständen der Bank oder des Wertpapierhauses zuzurechnen.29 27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). 28 Weil es sich bei den Emittenten überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. 29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
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Art. 20 Übernahmeverfahren
(Art. 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Ab der Veröffentlichung der Voranmeldung des Übernahmeangebots oder des Prospekts zu diesem Angebot (Angebotsprospekt) bis zum Ende der Nachfrist gelten für folgende Personen ausschliesslich die von der Übernahmekommission gestützt auf Artikel 134 Absatz 5 FinfraG erlassenen Meldepflichten: - a.
- den Anbieter30;
- b.
- Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handeln;
- c.
- Personen gemäss Artikel 134 Absatz 1 FinfraG, die direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügen;
- d.
- Personen, die von der Übernahmekommission gemäss Artikel 134 Absatz 3 FinfraG bezeichnet werden.
2 Zu meldende Sachverhalte, die sich während des Übernahmeverfahrens ereignet haben, sind nach Ende der Nachfrist gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu melden. 3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere. 30 Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
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Art. 21 Vorabentscheid
(Art. 123 Abs. 1 und 3 FinfraG) 1 Gesuche um einen Vorabentscheid über Bestand oder Nichtbestand einer Meldepflicht sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die zuständige Offenlegungsstelle zu richten. 2 Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte kann die zuständige Offenlegungsstelle ausnahmsweise eintreten.
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