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Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, - a)
- «Fahrzeug» jedes Motorfahrzeug oder jeden Anhänger; dieser Begriff schliesst miteinander verbundene Fahrzeuge ein;
- b)
- «Motorfahrzeuge» jedes mit eigener Kraft verkehrende Strassenfahrzeug mit Antriebsmotor, das üblicherweise auf der Strasse der Beförderung von Personen oder Gütern oder dem Ziehen von Fahrzeugen dient, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden; dieser Begriff schliesst landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein;
- c)
- «Anhänger» jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Motorfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schliesst Sattelanhänger ein;
- d)
- «Sattelanhänger» jeden Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Motorfahrzeug so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;
- e)
- «miteinander verbundene Fahrzeuge» solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Strassenverkehr als Einheit teilnehmen;
- f)2
- «höchstzulässige Gesamtmasse» die von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärte Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs;
- g)3
- «Beförderung im Strassenverkehr» jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zum Personen- oder Sachentransport verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;
- h)
- «internationaler Strassenverkehr» jeden Strassenverkehr, der mindestens
einen Grenzübergang umfasst; - i)
- «Linienverkehr» ist die regelmässige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen ein- oder aussteigen können. Eine Betriebsregelung oder entsprechende Dokumente, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt und vom Verkehrsunternehmer vor ihrer Anwendung veröffentlicht werden müssen, legen die Beförderungsbedingungen, insbesondere die Zahl der Fahrten, den Fahrplan, die Tarife und die Beförderungspflicht fest, soweit diese Bedingungen nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind. Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Linienverkehrs nach Satz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen – vor allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung – werden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet; - j)4
- «Fahrer» jede Person, gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Rahmen ihrer Funktion im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können;
- k)
- «Mitglied des Fahrpersonals» den Führer oder eine der nachstehenden Personen, gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht;
- i)
- «Beifahrer» jede Person, die den Führer begleitet, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen, und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligt, ohne Führer im Sinne des Buchstabens j dieses Artikels zu sein;
- ii)
- «Schaffner» jede Person, die den Führer eines zum Personentransport eingesetzten Fahrzeugs begleitet und beauftragt ist, insbesondere die Fahrausweise oder sonstigen Ausweise, die zur Fahrt berechtigen, zu verkaufen und zu kontrollieren;
- l)
- «Woche» der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
- m)5
- «Ruhezeit» jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
- n)6
- «Unterbrechung» jeden Zeitraum, in dem der Fahrer nicht berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken oder andere Aufgaben wahrzunehmen, und der dem Fahrer ausschliesslich dazu dient, sich auszuruhen;
- o)7
- «tägliche Ruhezeit» den Zeitraum im Verlauf eines Tages, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine «regelmässige tägliche Ruhezeit» oder eine «reduzierte tägliche Ruhezeit» sein kann:
- –
- «regelmässige tägliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden Dauer. Diese tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Tranchen bezogen werden, wovon die erste ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 3 Stunden und die zweite ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 9 Stunden sein muss,
- –
- «reduzierte tägliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
- p)8
- «wöchentliche Ruhezeit» den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine «regelmässige wöchentliche Ruhezeit» oder eine «reduzierte wöchentliche Ruhezeit» sein kann:
- –
- «regelmässige wöchentliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden Dauer,
- –
- «reduzierte wöchentliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von weniger als 45 Stunden. Diese kann, vorbehaltlich der in Artikel 8 Absatz 6 dieses Übereinkommens aufgeführten Bedingungen, auf ein Minimum von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden;
- q)9
- «andere Aufgaben» jede Tätigkeit mit Ausnahme der Fahrtätigkeit, einschliesslich jeder für denselben oder einen anderen Arbeitgeber durchgeführten Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Transportsektors. Die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, gelten nicht als «andere Aufgaben»;
- r)10
- «Lenkzeit» die Lenkzeit, die automatisch oder halbautomatisch oder manuell gemäss den im vorliegenden Übereinkommen definierten Bedingungen erfasst wird;
- s)11
- «Tageslenkzeit» die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
- t)12
- «wöchentliche Lenkzeit» die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;
- u)13
- «Lenkzeit» die summierte Lenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Fahrer sich nach einer Ruhezeit oder einer Pause ans Steuer setzt, und dem Zeitpunkt, an dem er eine Ruhezeit oder Pause einlegt. Die Lenkzeit kann ununterbrochen oder unterbrochen sein;
- v)14
- «Mehrfachbesatzung» den Fall, in dem während einer Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde der Mehrfachbesatzung ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Fahrtdauer jedoch obligatorisch;
- w)15
- «Verkehrsunternehmen» jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Strassentransporte auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung durchführt;
2 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 3 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 4 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 5 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 6 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 7 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 8 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 9 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 10 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 11 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 12 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 13 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 14 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 15 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 2 Geltungsbereich 16
1. Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für den internationalen Strassenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei zugelassen ist. 2. Jedoch gilt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen nicht für den Sachentransport im internationalen Strassenverkehr mit: - a)
- Fahrzeugen, die zum Sachentransport dienen und deren zulässige Gesamtmasse, einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
- b)
- Fahrzeugen, die zum Personentransport dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen – einschliesslich des Fahrers – zu befördern;
- c)
- Fahrzeugen, die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
- d)
- Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
- e)
- Fahrzeugen, die von der Armee, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Stellen verwendet oder von diesen ohne Fahrer gemietet werden, wenn der Transport unter die eigentlichen Aufgaben dieser Stellen fällt und unter deren Leitung durchgeführt wird;
- f)
- Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen, einschliesslich nicht gewerblicher Transporte für humanitäre Hilfe, eingesetzt werden;
- g)
- Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
- h)
- Fahrzeugen, die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
- i)
- Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
- j)
- Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, die für nichtgewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden;
- k)
- Nutzfahrzeugen, die nach geltendem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie benützt werden, als historisch gelten und die nicht für gewerbliche Sachen- oder Personentransporte eingesetzt werden.
16 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 3 Anwendungen von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Strassenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten
1. Jede Vertragspartei wendet in ihrem Hoheitsgebiet auf den internationalen Strassenverkehr mit Fahrzeugen, die in Nichtvertragsstaaten zugelassen sind, mindestens ebenso strenge Bestimmungen an, wie in den Artikeln 5–10 vorgesehen sind. - 2. a)
- Es bleibt jedoch jeder Vertragspartei überlassen, bei einem Fahrzeug, das in einem Nichtvertragsstaat zugelassen ist, anstelle eines Kontrollgeräts, das den Spezifikationen im Anhang dieses Übereinkommens entspricht, nur Tageskontrollblätter zu verlangen. Diese sind von jedem Mitglied des Fahrpersonals handschriftlich auszufüllen, und zwar für den Zeitraum seit der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
- b)
- Zu diesem Zweck erfasst jedes Mitglied des Fahrpersonals auf dem Einlageblatt die Zeit, die es für seine berufliche Tätigkeit und seine Ruhezeiten aufgewendet hat. Dabei sind die entsprechenden grafischen Symbole zu verwenden, wie sie in Artikel 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen definiert werden.17
17 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 4 Allgemeine Grundsätze
Jede Vertragspartei kann höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den Artikeln 5–8 anwenden. Dieses Übereinkommen gilt jedoch weiterhin für diejenigen Fahrer, die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat zugelassen sind, Beförderungen im internationalen Strassenverkehr durchführen.
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Art. 5 Fahrpersonal
1. Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt: - a)
- bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen – Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollendete 18. Lebensjahr;
- b)
- bei den übrigen Fahrzeugen auf
- –
- das vollendete 21. Lebensjahr oder
- –
- das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterverkehr ist. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende nationale Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedingungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen.
2. Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen ausserdem - a)
- mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben, oder
- b)
- mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zuständigen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder
- c)
- Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss
einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein.
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Art. 6 Lenkzeiten 18
1. Die Tageslenkzeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe s dieses Übereinkommens darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf höchstens zweimal pro Woche auf maximal 10 Stunden verlängert werden. 2. Die wöchentliche Lenkzeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe t dieses Übereinkommens darf 56 Stunden nicht überschreiten. 3. Die während zwei aufeinander folgenden Wochen summierte Gesamtlenkzeit darf 90 Stunden nicht überschreiten. 4. Die Lenkzeit umfasst alle in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder der Nicht-Vertragsparteien geleisteten Lenkzeiten. 5. Der Fahrer erfasst die Zeiten im Sinne von Artikel Buchstabe q sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke ausserhalb des Anwendungsbereichs des vorliegenden Übereinkommens verwendet wird, als «andere Aufgaben»; zudem erfasst er die verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c des Anhangs zu diesem Übereinkommen. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Einlageblatt oder einem Ausdruck oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben. 18 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 7 Unterbrechungen
1. Nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden muss der Fahrer eine ununterbrochene Pause von mindestens 45 Minuten einlegen, sofern er keine Ruhezeit nimmt.19 2. Diese Unterbrechung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe n dieses Übereinkommens kann durch eine Unterbrechung von 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Jede dieser beiden Unterbrechungen ist in die Lenkzeit oder unmittelbar danach so einzufügen, dass die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten werden.20 3. Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als «andere Aufgaben» im Sinne Artikel 1 Buchstabe q dieses Übereinkommens und können als «Unterbrechungen» betrachtet werden.21 4. Nach diesem Artikel eingelegte Unterbrechungen dürfen nicht als tägliche Ruhezeit betrachtet werden. 19 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 20 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 21 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 8 Ruhezeiten 22
1. Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstaben o und p einhalten. 2. Innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Ende seiner vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, der in diesen 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so gilt diese tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit. 3. In Abweichung von Absatz 2 muss ein Fahrer, der Teil einer Mehrfachbesatzung eines Fahrzeugs ist, innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben. 4. Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt. 5. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. - 6. a)
- In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
- i)
- zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten; oder
- ii)
- eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei ist die Reduzierung jedoch durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
- Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24‑Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen.
- b)
- Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a darf ein Fahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr für eine einzelne Personentransportfahrt, nicht aber für den Linienverkehr, seine wöchentliche Ruhezeit auf bis zu zwölf 24-Stunden-Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit verschieben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- die Fahrt dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines anderen Staats als desjenigen, in dem die Fahrt begonnen wurde; und
- ii)
- der Fahrer bezieht nach Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit die folgenden Ruhezeiten:
- a.
- entweder zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten,
- b.
- oder eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen;
- und
- iii)
- das Fahrzeug wird innerhalb von vier Jahren nach Einführung des digitalen Fahrtschreibers durch das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, mit einem Kontrollgerät in Übereinstimmung mit Anlage 1B des Anhangs zu diesem Übereinkommen ausgerüstet; und
- iv)
- das Fahrzeug wird nach dem 1. Januar 2014 bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mit einer Mehrfachbesatzung ausgestattet oder die in Artikel 7 erwähnte Lenkzeit wird auf drei Stunden verkürzt.
- c)
- Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a muss jeder Fahrer, der Teil einer Mehrfachbesatzung ist, eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nehmen. Diese Ruhezeit kann auf ein Minimum von 24 Stunden reduziert werden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Jede solche Reduzierung muss jedoch durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden.
- Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens nach Abschluss von sechs 24‑Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen.
7. Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen. 8. Auf Wunsch des Fahrers können nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt ist und mit geeigneten – vom Hersteller beim Bau des Fahrzeugs vorgesehenen – Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer ausgerüstet ist. 9. Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder der anderen, nicht aber beiden Wochen zugerechnet werden. 22 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 8bis Ausnahmen zu Artikel 8 23
1. Wenn ein Fahrer ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, und dieser Fahrer eine regelmässige tägliche Ruhezeit einlegt, darf diese Ruhezeit in Abweichung von Artikel 8 höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - a)
- der an Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit muss vor oder nach dem auf dem Fährschiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil der täglichen Ruhezeit liegen;
- b)
- der Zeitraum zwischen den Teilen der täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf auf keinen Fall vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen der Eisenbahn oder des Schiffs durch das Fahrzeug 1 Stunde übersteigen; dabei umfasst der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens auch die Zollformalitäten.
Während aller Teile der täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung stehen. 2. Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird nur dann als Ruhezeit oder Pause verbucht, wenn sich der Fahrer auf einem Fährschiff oder in einem Zug befindet und Zugang zu geeigneten Schlafmöglichkeiten hat. 3. Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird als «andere Aufgaben» verbucht. 23 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 9 Ausnahmen
Wenn es mit der Sicherheit im Strassenverkehr vereinbar ist, kann der Führer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Übereinkommen abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen spätestens bei seiner Ankunft am geeigneten Halteplatz auf dem Einlageblatt oder einem Ausdruck des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.24 24 Letzter Satzteil eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 10 Kontrollgerät 25
1. Die Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen vor. 2. Das Kontrollgerät im Sinne dieses Übereinkommens muss hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen entsprechen. 3. Ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 entspricht, wird so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen. 25 Fassung gemäss Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209).
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Art. 11 Überwachung durch das Unternehmen
1. Das Unternehmen muss seinen Fahrbetrieb so einrichten und den Mitgliedern des Fahrpersonals Anweisungen solcher Art erteilen, dass die Mitglieder des Fahrpersonals die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten können.26 2. Das Unternehmen hat die Dauer der Lenkzeiten und der weiteren Arbeiten sowie die Ruhezeiten regelmässig zu überwachen und sich hierbei aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu bedienen, wie zum Beispiel der persönlichen Kontrollbücher. Stellt das Unternehmen Verstösse gegen dieses Übereinkommen fest, so müssen diese unverzüglich abgestellt und Massnahmen getroffen werden, die eine Wiederholung ausschliessen, zum Beispiel durch Abänderung der Zeitpläne und der Fahrstrecken. 3. Führer im Lohnverhältnis dürfen nicht nach Massgabe der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecke oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Strassenverkehr zu beeinträchtigen oder zu Verstössen gegen dieses Übereinkommen zu verleiten.27 4. Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstösse von Fahrern des Unternehmens, selbst wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde. Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, können die Vertragsparteien diese Haftung von einem Verstoss des Unternehmens gegen die Absätze 1 und 2 abhängig machen. Die Vertragsparteien können alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoss haftbar gemacht werden kann.28 5. Unternehmen, Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Speditionsunternehmen, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen dieses Übereinkommen verstossen.29 26 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 27 Fassung des letzten Satzes gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 28 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 29 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 12 Durchführungsmassnahmen 30
1. Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch Kontrollen auf der Strasse und in den Geschäftsräumen der Unternehmen. Diese Kontrollen umfassen jährlich einen bedeutenden und repräsentativen Anteil aller Fahrer, Unternehmen und Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen: - a)31
- Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestalten diese Kontrollen wie folgt:
- i)
- Im Laufe eines Kalenderjahrs werden mindestens 1 % der Arbeitstage der Lenker von Fahrzeugen, die diesem Übereinkommen unterstellt sind, kontrolliert; ab 1. Januar 2010 beträgt dieser Prozentsatz mindestens 2 % und ab 1. Januar 2012 mindestens 3 %;
- ii)
- Mindestens 15 % der kontrollierten Arbeitstage werden auf der Strasse und mindestens 25 % in den Geschäftsräumen der Unternehmen kontrolliert. Ab 1. Januar 2010 werden mindestens 30 % der kontrollierten Arbeitstage auf der Strasse und mindestens 50 % in den Geschäftsräumen der Unternehmen kontrolliert.
- b)32
- Auf der Strasse werden kontrolliert:
- i)
- die Tageslenkzeiten und wöchentlichen Lenkzeiten, die Unterbrechungen, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten;
- ii)
- die Einlageblätter der vorangegangenen Tage, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen, und/oder die für denselben Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gespeicherten Daten und/oder gegebenenfalls die auf den Ausdrucken enthaltenen Daten;
- iii)
- das fehlerfreie Funktionieren des Kontrollgeräts.
- Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen, Unternehmen und Fahrern sowie unabhängig von Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt sowie vom Typ des Fahrtschreibers durchzuführen.
- c)33
- In den Geschäftsräumen der Unternehmen werden zusätzlich zu den bei den Strassenkontrollen überprüften Punkten und der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs kontrolliert:
- i)
- die wöchentlichen Ruhezeiten und die Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
- ii)
- die zweiwöchige Begrenzung der Lenkzeiten;
- iii)
- der Ausgleich für die Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeiten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 6;
- iv)
- die Verwendung der Einlageblätter und/oder der von den Bordgeräten und der Fahrerkarte stammenden Daten und Papierkopien und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.
2. Im Rahmen eines gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander regelmässig alle verfügbaren Angaben über: - –
- die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese Übereinkommen und ihre Ahndung;
- –
- die von einer Vertragspartei verhängten Massnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben.
In Fällen von schweren Verstössen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe. 3. Legt das Ergebnis einer Strassenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstösse nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt. 4. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung von Strassenkontrollen zusammen. 5. Die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Einhaltung des Absatzes 1 dieses Artikels durch die Vertragsparteien. - 6. a)
- Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen einen Fahrer bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde.
- b)
- Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde.
Dabei gilt folgende Ausnahmeregelung: Wird ein Verstoss festgestellt, der von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde, wird die Sanktion gemäss dem im bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen diesen beiden Vertragsparteien vorgesehenen Verfahren verhängt. Die Vertragsparteien prüfen ab 2011 die Möglichkeit, die in Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Ausnahmeregelung aufzuheben; dies unter der Voraussetzung, dass alle Vertragsparteien dies wünschen.34 7. Leitet eine Vertragspartei in Bezug auf einen bestimmten Verstoss ein Verfahren ein oder verhängt eine Sanktion, so muss sie dem Fahrer angemessene schriftliche Belege vorlegen.35 8. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein System verhältnismässiger Sanktionen, die finanzielle Sanktionen umfassen können, für den Fall besteht, dass Unternehmen oder mit ihnen verbundene Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Speditionsunternehmen, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen gegen das vorliegende Übereinkommen verstossen.36 30 Fassung gemäss Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209). 31 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 32 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 33 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 34 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 35 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). 36 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 12bis Vorlagen Musterformulare 37
1. Um die Strassenkontrollen auf internationaler Ebene zu vereinfachen, werden im Anhang zu diesem Übereinkommen, sofern erforderlich, Vorlagen für Musterformulare eingefügt. Zu diesem Zweck wird der Anhang mit einer neuen Anlage 3 ergänzt. Diese Formulare werden gemäss dem in Artikel 22ter definierten Verfahren eingeführt oder geändert. 2. Die Formulare in Anlage 3 sind nicht rechtsverbindlich. Werden sie jedoch verwendet, dann ist ihr Inhalt zu übernehmen, insbesondere bezüglich Nummerierung, Reihenfolge und Bezeichnung der Rubriken. 3. Die Vertragsparteien können diese Angaben mit weiteren Informationen ergänzen, um damit nationalen oder regionalen Anforderungen zu entsprechen. Diese zusätzlichen Informationen dürfen jedoch keinesfalls für Transporte aus dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Drittstaats verlangt werden. Deshalb müssen diese zusätzlichen Informationen im Formular strikt getrennt von den für den internationalen Verkehr definierten Angaben sein. 4. Diese Formulare müssen akzeptiert werden, wenn sie bei Verkehrskontrollen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vorgewiesen werden. 37 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 13 Übergangsbestimmungen 38
1. Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich seines Anhangsund seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren. - 2.
- a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragsparteien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden.
- b)
- Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangs.
3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1. Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Absatz 1 beitritt. 38 Fassung gemäss Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209).
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Art. 13bis Übergangsbestimmungen 39
Die am Ende der Absätze 7 Buchstabe a und 7 Buchstabe b von Artikel 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erlangen 3 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen Gültigkeit. 39 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 14 Schlussbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf, nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für Staaten, die nach Absatz 8 oder 11 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf. Der Beitritt gestützt auf Absatz 11 der Statuten ist beschränkt auf folgende Staaten: Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien.40 2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. 3. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. 4. Dieses Übereinkommen tritt am hundertachtzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 5. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der in Absatz 4 genannten Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 40 Fassung gemäss Änd. vom 21. Okt. 2020, in Kraft für die Schweiz seit 23. April 2022 (AS 2022 91).
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Art. 15
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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Art. 16
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als drei beträgt.
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Art. 17
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass sich die Gültigkeit dieses Übereinkommens auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für jedes in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet am hundertachtzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Übereinkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam. 2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass sich dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 15 kündigen.
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Art. 18
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt. 2. Jede Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäss einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich binnen dreier Monate nach dem Tage des Antrags auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird. 3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
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Art. 19
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, dass er sich durch Artikel 18 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diese Absätze gegenüber keiner Vertragspartei gebunden, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat. 2. Macht ein Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einen anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt, so teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen diesen Vorbehalt jenen Staaten mit, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bereits hinterlegt und das Übereinkommen seitdem nicht gekündigt haben. Der Vorbehalt gilt als angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keiner dieser Staaten gegen die Annahme Einspruch erhoben hat. Andernfalls ist der Vorbehalt unzulässig und die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde des betreffenden Staates ist ungültig, falls er seinen Vorbehalt nicht zurückzieht. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird der Einspruch von Staaten nicht berücksichtigt, deren Beitritt oder Ratifikation wegen von ihnen erhobener Vorbehalte auf Grund dieses Absatzes ungültig ist. 3. Jede Vertragspartei, deren Vorbehalt im Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen angenommen worden ist oder die nach Absatz 1 einen Vorbehalt gemacht hat oder die einen Vorbehalt hat, der nach Absatz 2 angenommen worden ist, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
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Art. 20
1. Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt. 2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so setzt der Generalsekretär alle Vertragsparteien davon in Kenntnis und fordert sie auf, binnen dreier Monate die Vorschläge einzureichen, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen. Der Generalsekretär teilt spätestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut der Vorschläge mit. 3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten ein.
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Art. 21
1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt und allen anderen in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis bringt. 2. Binnen sechs Monaten nach dem Tage der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekannt geben: - a)
- dass sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhebt, oder
- b)
- dass sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Staat jedoch noch nicht erfüllt sind.
3. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme des Änderungsvorschlags nicht notifiziert hat, kann sie binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. 4. Wird nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. 5. Ist kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 gegen den Änderungsvorschlag erhoben worden, so gilt er zu folgendem Zeitpunkt als angenommen: - a)
- wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b
gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten; - b)
- wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, zum früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
- –
- sobald alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht
haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlages notifiziert haben, jedoch frühestens mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten, falls alle Annahmeerklärungen vor diesem Zeitpunkt notifiziert worden sind; - –
- mit Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von neun Monaten.
5bis. Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.41 6. Jede Änderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt. 7. Der Generalsekretär notifiziert sobald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen. 8. Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang zu diesem Übereinkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Hat die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt, dass nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung von einer entsprechenden Sonderermächtigung oder von der Billigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt die Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zur Änderung des Anhangs als nicht erteilt, bis diese Verwaltung dem Generalsekretär notifiziert hat, dass die erforderliche Ermächtigung oder Billigung erteilt worden ist. Die Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen legt den Tag des Inkrafttretens des geänderten Anhangs fest und kann vorsehen, dass während einer Übergangszeit der alte Anhang ganz oder teilweise neben dem neuen in Kraft bleibt. 41 Eingefügt durch Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209).
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Art. 22
1. Die Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens können entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden. 2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens vom Hauptausschuss Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission geprüft. 3. Wird eine Änderung durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und stellt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien dar, wird sie der Generalsekretär an die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien zwecks Zustimmung mitteilen. 4. Die Änderung ist angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dieser Mitteilung weniger als ein Drittel der zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen diese Änderung bekannt geben. 4bis. Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.42 5. Jede angenommene Änderung wird durch den Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft. 42 Eingefügt durch Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209).
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Art. 22bis Verfahren zur Änderung der Anlage 1B 43
1. Die Anlage 1B zum Anhang dieses Übereinkommens wird entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert. 2. Änderungen für die einleitenden Artikel der Anlage 1B werden von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Das Sekretariat der Arbeitsgruppe teilt diese Änderungen dem Generalsekretär mit, der sie allen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderungen treten drei Monate nach dieser Mitteilung in Kraft. 3. Angesichts der Tatsache, dass die Anlage 1B, die gemäss Artikel 10 dieses Übereinkommens dem Anhang 1B44 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht und damit direkt von weiteren Änderungen dieses Anhangs durch die Europäischen Union abhängt, sind alle Änderungen des Anhangs 1B nach folgendem Vorgehen auch auf die Anlage 1B anwendbar: - –
- Das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission informiert die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien über die Veröffentlichung von Änderungen des Anhangs 1B der Europäischen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und teilt dies auch dem Generalsekretär unter Beilage der massgeblichen Texte mit.
- –
- Die genannten Änderungen treten für die Anlage 1B drei Monate nach der Mitteilung an die Vertragsparteien in Kraft.
4. Falls ein Änderungsvorschlag für den Anhang dieses Übereinkommens auch eine Änderung der Anlage 1B beinhaltet, treten die Änderungen der Anlage nicht vor den Änderungen des Anhangs in Kraft. In solchen Fällen wird das Inkrafttreten von Änderungen der Anlage 1B gemäss dem Vorgehen nach Artikel 21 bestimmt. 43 Eingefügt durch Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209). 44 Zuletzt ergänzt durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. Aug. 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).
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Art. 22ter Verfahren zur Änderung der Anlage 3 45
1. Die Anlage 3 im Anhang zu diesem Übereinkommen wird gemäss folgendem Verfahren geändert: 2. Die Vorschläge zur Einfügung von Musterformularen in Anlage 3 gemäss Artikel 12bis dieses Übereinkommens oder zur Änderung der bestehenden Formulare werden der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen vorgelegt. Die Vorschläge gelten als genehmigt, wenn sie mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden. Das Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen informiert darauf offiziell die zuständigen Stellen aller Vertragsparteien des Übereinkommens über die Annahme dieser Änderungen und teilt dies gleichzeitig dem Generalsekretär unter Beilage der massgeblichen Texte mit. 3. Die so genehmigten Musterformulare dürfen ab einem Zeitpunkt von drei Monaten nach der Mitteilung an die Vertragsparteien des Übereinkommens verwendet werden. 45 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
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Art. 23
Ausser den Notifikationen, die nach den Artikeln 20 und 21 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten: - a)
- die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 14;
- b)
- die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 14 in Kraft tritt;
- c)
- die Kündigungen nach Artikel 15;
- d)
- das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 16;
- e)
- die Notifikationen nach Artikel 17;
- f)
- die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 19;
- g)
- das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 21.
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Art. 24
Das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen hat dieselbe Gültigkeit, Wirkung und Dauer wie das Übereinkommen selbst und gilt als Bestandteil desselben.
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Art. 25
Nach dem 31. März 1971 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
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