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Art. 15 Ausladen
1 Schlachtbetriebe müssen über geeignete Einrichtungen zum Ausladen der Tiere aus den Transportmitteln verfügen. 2 Ausladeeinrichtungen wie Laufstege oder Rampen der Schlachtbetriebe müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen oder entweichen können. 3 Ausladerampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad haben. Bei einem Gefälle von über 10 Grad müssen sie mit einer Trittsicherung versehen sein.
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Art. 16 Beförderungsvorrichtungen und Transportbehälter
Beförderungsvorrichtungen und Transportbehälter müssen so gebaut sein, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden.
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Art. 17 Zeitpunkt der Schlachtung
1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögel und Gehegewild sind innerhalb von vier Stunden nach der Ankunft im Schlachtbetrieb zu schlachten. Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen darf diese Zeitspanne verlängert werden, wenn sie nach Anhang 1 TSchV untergebracht werden. 2 Tiere, die bis zu ihrer Schlachtung in Transportbehältern verbleiben, sind spätestens zwei Stunden nach der Ankunft im Schlachtbetrieb zu schlachten. Ist im Wartebereich ein aktives Belüftungssystem vorhanden, so kann diese Zeitdauer auf maximal vier Stunden erhöht werden. 3 Milchabhängige Jungtiere müssen am Tag ihrer Ankunft geschlachtet werden. 4 Tiere mit hochakuten oder hochgradig schmerzhaften Beeinträchtigungen sind unverzüglich zu schlachten oder zu töten.
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Art. 18 Anforderungen an die Unterbringung
1 Für Schlachtvieh und Hausgeflügel müssen die Anforderungen an den Mindestraumbedarf nach Anhang 4 TSchV erfüllt sein. Laufvögel und Hauskaninchen müssen so untergebracht werden, dass sie ihre normale Körperhaltung einnehmen können. 2 Stallungen sowie Wartebereiche für Tiere in Transportbehältern müssen über ein wirkungsvolles Lüftungssystem verfügen. Besteht dieses aus einer aktiven Belüftung, so muss die Frischluftzufuhr auch bei einem Ausfall der Anlage gesichert sein. 3 Der Boden im Wartebereich muss trittsicher und optisch gleichmässig sein. Eine Verletzungsgefahr für die Tiere muss ausgeschlossen werden. 4 Treibgänge dürfen nicht zur Unterbringung genutzt werden. 5 In Wartebereichen im Freien ist für angemessenen Witterungsschutz zu sorgen. 6 Schweine müssen bei hohen Umgebungstemperaturen oder schwülem Wetter durch Besprühen mit Wasser abgekühlt werden. 7 Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind getrennt von anderen Tieren unterzubringen und müssen nach der Ankunft im Schlachtbetrieb so schnell wie möglich geschlachtet oder getötet werden. 8 Sozial unverträgliche Tiere sind getrennt von anderen Tieren unterzubringen.
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Art. 19 Zusätzliche Anforderungen an die Unterbringung über Nacht
1 Werden Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nicht am Tag der Ankunft geschlachtet, so gelten die Artikel 3–14 und Anhang 1 TSchV. 2 Die Überprüfung des Befindens und des Gesundheitszustands nach Artikel 181 Absatz 7 TSchV und die Versorgung der Tiere müssen am Abend des Anlieferungstages und danach regelmässig im Abstand von höchstens zwölf Stunden erfolgen. 3 Die kontrollierende Person muss Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie ihren Namen festhalten. Die entsprechenden Dokumente sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzuweisen.
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Art. 20 Belegungsplan
1 Für die Stallungen zur Unterbringung der Tiere im Schlachtbetrieb muss ein Belegungsplan vorliegen. 2 Der Belegungsplan muss die maximal zulässige Belegdichte zur Unterbringung bis zu vier Stunden und zur Unterbringung von mehr als vier Stunden je Tierart und Tierkategorie enthalten.
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Art. 21 Zutrieb zur Betäubung
1 Beim Zutrieb zur Betäubung ist die selbstständige Vorwärtsbewegung der Tiere unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens durch geeignete bauliche Gestaltung der Treibgänge und des Zutriebsbereichs zu unterstützen. 2 Treibgänge und Zutriebsbereich müssen eben, trittsicher, verletzungssicher sowie blend- und schattenfrei ausgeleuchtet sein. 3 Treibgänge und Zutriebsbereich dürfen nicht aufweisen: - a.
- keilförmige Verengungen oder Treibhindernisse;
- b.
- Engstellen in Kurven;
- c.
- ablenkende Einflüsse aus der Umgebung, die die Tiere am Vorwärtsgehen hindern;
- d.
- Richtungswechsel von weniger als 100 Grad;
- e.
- Kurvenradien von weniger als drei Metern.
4 Treibgänge müssen an allen Stellen so zugänglich sein, dass eine direkte Einwirkung auf die darin befindlichen Tiere jederzeit möglich ist. 5 Einzeltreibgänge für Rinder müssen mit einem Aufsprungschutz versehen sein. 6 In Einzeltreibgängen für Rinder muss die lichte Höhe mindestens 20 Zentimeter mehr als die Widerristhöhe betragen. 7 Der Eintrieb in eine Fixationseinrichtung, die für eine Tierbreite ausgelegt ist, darf nicht gleichzeitig über mehrere parallele Einzelgänge erfolgen. 8 Sozial unverträgliche Tiere sind getrennt von anderen Tieren der Betäubung zuzuführen.
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Art. 22 Elektrische Treibhilfen
1 Es dürfen nur elektrische Treibhilfen verwendet werden, die die einzelnen Stromstösse auf maximal eine Sekunde begrenzen. 2 Elektrische Treibhilfen dürfen nur bei Schweinen und Rindern eingesetzt werden, die gesund, unverletzt und gehfähig sind. Sie dürfen ausschliesslich an der Muskulatur der Hinterbeine angewendet werden. 3 Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tiere im Bereich der Vereinzelung oder vor und während des Eintriebs in eine Fixationseinrichtung jede Fortbewegung verweigern. 4 Die elektrische Treibhilfe darf an einem Tier nur dann wiederholt eingesetzt werden, wenn das Tier reagiert und dem Stromstoss ausweichen kann. 5 Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht als Treibhilfen eingesetzt werden.
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Art. 23 Lärmpegel im Warte- und Zutriebsbereich
Der Grundlärmpegel darf bei laufender Anlage und laufendem Tierzutrieb einen Schalldruck von 85 Dezibel nicht überschreiten. Einzelne Überschreitungen dieses Pegels sind erlaubt.
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Art. 24 Aufhängen von Hausgeflügel
1 Werden zum Aufhängen von lebendem Hausgeflügel Schlachtbügel verwendet, so müssen deren Grösse und Form der Grösse und Art der Tiere angepasst sein. Jedes Tier ist mit beiden Beinen im Schlachtbügel aufzuhängen. 2 Zwischen dem Einhängen und der Betäubung müssen die Tiere durch eine Einrichtung ruhiggestellt werden, die die Brust der Tiere abstützt. 3 Aufgehängte Tiere dürfen erst betäubt werden, wenn sie sich ausreichend beruhigt haben; sie müssen jedoch spätestens 60 Sekunden nach dem Aufhängen betäubt werden. 4 Im Bereich der Hängestrecke müssen Lichtverhältnisse herrschen, die zur Beruhigung der Tiere geeignet sind. 5 Lebende Tiere, bei denen aufgrund ihrer Körpergrösse oder ihres Gewichts eine erfolgreiche Betäubung im Schlachtbügel nicht möglich ist, müssen manuell betäubt und entblutet werden. Sie dürfen erst nach der Entblutung aufgehängt werden.
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