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Art. 7 Grundsatz
1 Die Finanzierung umfasst: - a.
- die Kosten für Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen;
- b.
- die Beteiligung an den Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes17 nach Artikel 11.
2 Die Finanzierung von Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 196018 über die Nationalstrassen (NSG) ist Sache der Kantone.
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Art. 8 Bau und Ausbau
1 Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage. 2 Bau und Ausbau umfassen: - a.
- Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung;
- b.
- Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen;
- c.
- Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen;
- d.
- Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten;
- e.
- Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen;
- f.
- Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentrale und Verkehrsdatenverbund.
3 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG19, die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone beziehungsweise die Dritten die Bau- und Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen.20 4 Der Bund kann sich an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Kostenbeteiligung im Einzelfall. Dabei gilt: - a.
- Bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201621 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 60 Prozent der Mehrkosten, die aus der Realisierung von alternativen Massnahmen wie andere Linienführung und Tunnelvarianten entstehen.
- b.
- In den übrigen Fällen beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 30 Prozent der Kosten.22
19 SR 725.11 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). 21 SR 725.13 22 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
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Art. 8a Vorfinanzierung 23
1 Soweit ein Projekt Teil des Ausbaubeschlusses nach Artikel 11b NSG24 ist, kann das ASTRA, wenn der Kanton das Projekt vorfinanziert, dieses innerhalb eines Ausbauschritts zeitlich vorziehen. Dabei darf die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes nicht stärker eingeschränkt werden als in der ursprünglichen Planung vorgesehen. 2 Vorfinanziert werden können sowohl Projektierungs- als auch Baukosten. 3 Für den vorfinanzierten Betrag sind seitens des Bundes keine Zinsen geschuldet. Die Rückzahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, für den die Umsetzung des Projekts geplant war. 4 Das ASTRA regelt mit dem Kanton die Zeitplanung, die Finanzierung und die Rückzahlung. 23 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). 24 SR 725.11
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Art. 9 Unterhalt
1 Als Unterhalt gelten die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage. 2 Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen.25 3 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG26, die auf Wunsch der Kantone erstellt wurden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Unterhaltskosten. Der Bund kann sich im gleichen Umfang wie an den Baukosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. 4 Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung. 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). 26 SR 725.11
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Art. 10 Betrieb
1 Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, der projektfreie bauliche Unterhalt, das Verkehrsmanagement und die Schadenwehren. 2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen. 3 Der projektfreie bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen und ohne umfangreichen Planungsaufwand mit beschränktem finanziellem Aufwand umgesetzt werden können. 4 Das Verkehrsmanagement umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren und flüssigen Verkehr auf den Nationalstrassen erforderlich sind, namentlich: - a.
- Verkehrslenkung, -leitung und -steuerung;
- b.
- Verkehrsinformation, wie Sammlung und Aufbereitung von Daten sowie Bereitstellung und Verbreitung von Verkehrsinformationen, als Grundlage für optimale Entscheidungen der Strassenbenützer vor und während einer Fahrt auf den Nationalstrassen.
5 Die Schadenwehren umfassen alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren Verkehr auf den Nationalstrassen sowie zum Schutze der Menschen und der Umwelt erforderlich sind, wie Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr. 6 Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.
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Art. 11 Fertigstellung des Nationalstrassennetzes
1 Der Bund übernimmt für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes27 von den Kosten für den Bau nach Artikel 8 Absatz 2 folgende Anteile: - a.
- für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse:
- –
- ausserhalb von Städten 75–90 Prozent,
- –
- im Gebiet von Städten 50–80 Prozent;
- b.
- für Nationalstrassen dritter Klasse:
- –
- im Alpengebiet und im Jura 75–90 Prozent,
- –
- ausserhalb dieser Gebiete 55–70 Prozent,
- –
- im Gebiet von Städten 50–70 Prozent.
2 Nicht übernommen werden Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben. 3 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. 4 Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden. 5 Für Anlagen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, gilt Artikel 8 Absatz 3. 6 Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.
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