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Art. 28 Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung braucht, wer: - a.
- mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten;
- b.
- Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
- c.
- ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.
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Art. 29 Kompetenzen des Bundesrates
Der Bundesrat kann: - a.
- weitere Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, der Bewilligungspflicht unterstellen;
- b.
- Tätigkeiten nach Artikel 28 Buchstabe a oder b von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen ausgeschlossen werden kann;
- c.
- die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, unter denen bestimmte Typen von Gegenständen, Anlagen und Apparaten, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, nach Prüfung der Standardausführung allgemein oder beschränkt für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen werden können.
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Art. 30 Bewilligungsbehörden 22
Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungsbehörden. 22 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).
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Art. 31 Voraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn: - a.
- der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger (Art. 16) die notwendige Sachkunde hat;
- b.
- der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt;
- c.
- der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewährleisten;
- d.
- für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht;
- e.
- die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen;
- f.
- der Strahlenschutz nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gewährleistet ist.
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Art. 32 Inhaber und Inhalt
1 Die Bewilligung gilt nur für den bezeichneten Betrieb oder die bezeichnete Person. 2 Sie umschreibt die bewilligte Tätigkeit mit allfälligen Bedingungen und Auflagen und nennt die Sachverständigen für den Strahlenschutz. Sie ist zu befristen. 3 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt.
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Art. 33 Änderung
Die Bewilligung wird geändert: - a.
- auf Antrag des Inhabers, wenn die beantragte Änderung den Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung entspricht;
- b.
- von Amts wegen, wenn dies wegen Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 geboten ist.
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Art. 34 Entzug und Erlöschen
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: - a.
- die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
- b.
- eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt wird.
2 Die Bewilligung erlischt, wenn: - a.
- der Inhaber förmlich darauf verzichtet;
- b.
- die für die Gültigkeit der Bewilligung gesetzte Frist abläuft;
- c.
- der Inhaber stirbt, oder, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften, der Eintrag im Handelsregister gelöscht wird;
- d.
- der Betrieb aufgegeben oder veräussert wird.
3 Die Bewilligungsbehörde stellt das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung fest. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung oder die Übertragung nach Artikel 32 Absatz 3.
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Art. 35 Melde- und Auskunftspflicht
1 Der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbehörde melden, wenn er: - a.
- eine Änderung im Bau oder im Betrieb einer Anlage oder eines Apparates, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen könnte, beabsichtigt;
- b.
- zusätzliche radioaktive Stoffe verwenden oder die Aktivität von bewilligten radioaktiven Stoffen erhöhen will.
2 Der Bewilligungsinhaber und die im Betrieb tätigen Personen müssen der Aufsichtsbehörde und ihren Beauftragten Auskunft erteilen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zum Betrieb gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben notwendig ist. 3 Besteht die Möglichkeit oder Gewissheit einer unzulässigen Strahlenexposition, so muss der Bewilligungsinhaber oder der Sachverständige die zuständigen Behörden sofort benachrichtigen.
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Art. 36 Buchführungspflicht
1 Wer mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten, ist verpflichtet, darüber Buch zu führen. 2 Er hat der Aufsichtsbehörde regelmässig Bericht zu erstatten. 3 Der Bundesrat kann Stoffe mit geringer Radioaktivität von der Buchführungspflicht ausnehmen.
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Art. 37 Aufsicht
1 Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. 2 Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. 3 Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
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Art. 38 Beseitigung der Gefahrenquellen
1 Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er: - a.
- radioaktive Stoffe einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder als radioaktiven Abfall beseitigen;
- b.
- Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder in einen Zustand versetzen, der eine unbefugte Inbetriebnahme verunmöglicht.
2 Der Bund übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers. 3 Die Bewilligungsbehörde legt fest, ob Räume mit kontaminierten oder aktivierten Bereichen und deren Umgebung zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen. 4 Die Bewilligungsbehörde stellt in einer Verfügung fest, dass die Gefahrenquellen ordnungsgemäss beseitigt wurden.
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