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Art. 31 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde
1 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das SECO. 2 Es beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone und fördert die Koordination der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter den Kantonen. 3 Es beaufsichtigt die private Auslandsvermittlung und den Personalverleih ins Ausland. 4 Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen Kurse für die Aus- und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.17 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
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Art. 32 Kantone
1 Die Kantone regeln die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie über den Personalverleih. 2 Sie unterhalten mindestens ein kantonales Arbeitsamt.
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Art. 33 Zusammenarbeit
1 Die Arbeitsmarktbehörden von Bund und Kantonen streben durch Zusammenarbeit einen gesamtschweizerisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt an. In den einzelnen Wirtschaftsregionen arbeiten die Arbeitsmarktbehörden der betroffenen Kantone direkt zusammen. 2 Die Arbeitsämter bemühen sich bei der Durchführung von Massnahmen auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung um eine wirksame Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind. 3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit der Arbeitsmarktbehörden und der Institutionen der Invalidenversicherung für die Vermittlung von Invaliden und Behinderten.
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Art. 33a Bearbeiten von Personendaten 18
1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:19 - a.
- Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;
- b.
- offene Stellen zu erfassen, bekannt zu geben und zuzuweisen;
- c.
- Entlassungen und Betriebsschliessungen zu erfassen;
- d.
- arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;
- e.
- die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes durchzuführen;
- f.
- Statistiken zu führen.
2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden: - a.
- über die Gesundheit und die Religionszugehörigkeit der Stellensuchenden, wenn diese Daten für die Vermittlung erforderlich sind;
- b.
- über Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198220 verfügt werden oder vorgesehen sind, wenn diese Daten eine direkte Auswirkung auf die Leistung der Arbeitslosenversicherung haben.
3 Ausserdem dürfen die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe Personendaten, die die Beurteilung der persönlichen und der wirtschaftlichen Situation der Empfänger von Beratungsleistungen nach diesem Gesetz erlauben, bearbeiten oder bearbeiten lassen.21
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Art. 34 Schweigepflicht 22
Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder an der Beaufsichtigung der öffentlichen Arbeitsvermittlung beteiligt sind, müssen die Angaben über Stellensuchende, Arbeitgeber und offene Stellen gegenüber Dritten geheim halten.
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Art. 34a Datenbekanntgabe 23
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: - a.
- die Organe der Invalidenversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195924 über die Invalidenversicherung ergibt;
- b.
- Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
- c.
- Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;
- d.
- Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;
- e.25
- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs26.
2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekanntgegeben werden an: - a.
- andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- b.
- Organe einer Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
- c.
- Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199227;
- d.
- Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.
3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Stellensuchenden und der Arbeitgeber muss gewahrt bleiben. 4 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: - a.
- nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
- b.
- Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Stellensuchenden vorausgesetzt werden darf.
5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. 6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person. 7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
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Art. 34b Akteneinsicht 28
1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: - a.
- den Stellensuchenden und den Arbeitgebern, für die sie betreffenden Daten;
- b.
- Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;
- c.
- Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;
- d.
- Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Daten.
2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, die oder der ihr diese Daten bekannt gibt.
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Art. 35 Informationssysteme 2930
1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198231 [AVIG]) betreibt Informationssysteme für Dienstleistungen: - a.
- der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG), um:
- 1.
- die Arbeitsvermittlung zu erleichtern,
- 2.
- den Vollzug des AVIG zu gewährleisten,
- 3.
- den Arbeitsmarkt zu beobachten,
- 4.
- die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu erleichtern,
- 5.
- die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlung und den Arbeitgebern zu erleichtern;
- b.
- auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e AVIG), um:
- 1.
- Einsicht in die offenen Stellen zu haben,
- 2.
- Einsicht in die meldepflichtigen Stellen zu haben,
- 3.
- offene Stellen zu melden,
- 4.
- Stellensuchende zu kontaktieren,
- 5.
- die offenen Stellen zu bewirtschaften.32
2 Im Informationssystem nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2, bearbeitet werden.33 3 Folgende Stellen und Organe haben Zugriff auf das System der öffentlichen Arbeitsvermittlung und können Daten bearbeiten: - a. und b.34
- …
- c.35
- die kantonalen Arbeitsämter (Art. 32 Abs. 2) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85 AVIG);
- d.36
- die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85c AVIG);
- e.37
- die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85b AVIG);
- f.38
- …
- g.39
- die Organe der Invalidenversicherung im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;
- h. und i.40 …
- j.41
- …
- jbis.42
- die Organe der Sozialhilfe im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;
- k.43
- …
3bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVIG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung ausgetauscht werden.44 3ter Folgende Personen und Stellen haben einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung: - a.
- die bei einem RAV erfassten Stellensuchenden für den Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen;
- b.
- die Arbeitgeber, zur Meldung von offenen Stellen und zur Kontaktaufnahme mit Stellensuchenden;
- c.
- die privaten Arbeitsvermittler, die eine Vermittlungsbewilligung haben, zur Einsichtnahme in nicht anonymisierte Profile von Stellensuchenden;
- d.
- die RAV für die Bewirtschaftung der Stellenanzeigen;
- e.
- die konsularische Direktion des EDA für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 1.45
4 Der Bund beteiligt sich an den Kosten, soweit diese durch Bundesaufgaben bedingt sind. 5 Der Bundesrat regelt: - a.
- die Verantwortung für den Datenschutz;
- b.
- die zu erfassenden Daten;
- c.
- die Aufbewahrungsfrist;
- d.46
- den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte für Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, der genannten Personen, Stellen und Organe nach den Absätzen 3 und 3ter;
- e.
- die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
- f.
- die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden;
- g.
- die Datensicherheit.
29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000255). 30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 31 SR 837.0 32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 33 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 34 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 38 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 40 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 41 Eingefügt durch Anhang Ziff. III 5 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 3857; BBl 2014 19152617). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 42 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 43 Eingefügt durch Art. 4 Ziff. 2 des BG vom 27. Sept. 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2020 811; BBl 2019 2711). 44 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). 46 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
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Art. 35a Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern 4748
1 Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198249 kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung Versicherter wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern: - a.
- die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und
- b.
- die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.50
1bis Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern: - a.
- kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
- b.
- die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:
- 1.
- die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und
- 2.
- die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.51
1ter Der Datenaustausch nach Absatz 1bis darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.52 2 Den privaten Arbeitsvermittlern, die eine Vermittlungsbewilligung besitzen, dürfen Daten über Stellensuchende aus dem Informationssystem in einem geeigneten Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen hierfür anonymisiert sein. Die Pflicht zur Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Stellensuchende schriftlich eingewilligt hat.
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Art. 35b Verzeichnis der bewilligten privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe 53
1 Das SECO führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden auf einem geeigneten Informationssystem ein Verzeichnis über die bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter und Leiterinnen. 2 Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte Daten über den Entzug, die Aufhebung oder die Nichterteilung einer Bewilligung enthalten.
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Art. 36 Arbeitsmarktbeobachtung
1 Der Bundesrat ordnet die zur Arbeitsmarktbeobachtung erforderlichen Erhebungen an.54 2 Die Arbeitsämter beobachten die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in ihren Kantonen. Sie erstatten dem SECO Bericht über die Arbeitsmarktlage sowie über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. 3 Die Ergebnisse werden so bekannt gegeben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.55 4 Die zur Arbeitsmarktbeobachtung erhobenen Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. 54Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993 (AS 19932080; BBl 1992 I 373). 55Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993 (AS 19932080; BBl 1992 I 373).
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Art. 37 Kommission für Wirtschaftspolitik 56
Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik. Bund, Kantone, Wissenschaft, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in der Kommission vertreten. 56 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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