|
Art. 41 Wortmeldung und Worterteilung
1 Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erhält. 2 Wer sprechen will, meldet sich schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten. 3 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldungen. Sie oder er kann jedoch die Rednerinnen und Redner thematisch gruppieren oder für einen angemessenen Wechsel der Sprachen und der Standpunkte sorgen. 4 Die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden sprechen vor den übrigen Mitgliedern. 5 Mehr als zwei Mal spricht niemand zur gleichen Sache. 6 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlangen.
|
Art. 42 Zwischenfrage
1 Jedes Ratsmitglied und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates können am Schluss eines Votums der Rednerin oder dem Redner zu einem bestimmten Punkt der Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; inhaltliche Ausführungen und eine Begründung sind nicht zulässig. 2 Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner diese auf eine entsprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten zulässt. 3 Die Rednerin oder der Redner beantwortet die Zwischenfrage sofort und knapp.
|
Art. 43 Persönliche Erklärung und Fraktionserklärung
1Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung abgeben, mit dieser kann es auf eine Äusserung antworten, die sich auf seine Person bezogen hat, oder seine eigenen Ausführungen richtig stellen. 2 Eine persönliche Erklärung kommt sofort an die Reihe. 3 Die Fraktionen können vor der Schlussabstimmung in einer kurzen Erklärung ihr Abstimmungsverhalten begründen.
|
Art. 44 Redezeit
1 In der Eintretensdebatte beträgt die Redezeit: - a.
- für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen: insgesamt 20 Minuten;
- b.
- für die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates: 20 Minuten;
- c.
- für die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen: je 10 Minuten;
- d.
- für die übrigen Rednerinnen und Redner: 5 Minuten.
2 In den andern Debatten beträgt die Redezeit 5 Minuten für Fraktionssprecherinnen und ‑sprecher, Antragsstellerinnen und ‑steller, Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen sowie Einzelrednerinnen und ‑redner; für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates gibt es keine Redezeitbeschränkung. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die in Absatz 1 festgelegte Redezeit ausnahmsweise verlängern. Der Rat kann die in Absatz 2 festgelegte Redezeit auf Antrag verlängern.
|
Art. 45 Eintreten und Detailberatung
1 Der Rat kann auf die Eintretensdebatte verzichten, sofern keine Anträge auf Nichteintreten gestellt sind. 2 Er kann beschliessen, einen Beratungsgegenstand artikelweise, abschnittweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
|
Art. 46 Beratungsformen
1 Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten: - I:
- Freie Debatte
- II:
- Organisierte Debatte
- IIIa:43
- Fraktionsdebatte
- IIIb:44
- Verkürzte Fraktionsdebatte
- IV:
- Kurzdebatte
- V:
- Schriftliches Verfahren
2 Das Büro beschliesst gleichzeitig mit dem Sessionsprogramm, in welcher Form die Beratungsgegenstände beraten werden sollen. 3 Unabhängig von der Beratungsform können sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates zu jedem Beratungsgegenstand zu Wort melden. 4 Unabhängig von der Beratungsform kann die Urheberin oder der Urheber eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat mündlich begründen. Ebenfalls erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat. Eine Interpellantin oder ein Interpellant erhält das Wort, wenn Diskussion beschlossen wird.45 5 Unabhängig von der Beratungsform kann bei der Vorprüfung einer Standesinitiative ein Ratsmitglied aus dem Kanton, welcher Urheber der Initiative ist, die Initiative mündlich begründen, sofern die Mehrheit der Abgeordneten des Kantons ein solches Ratsmitglied bezeichnet.46 43 Ursprünglich Ziff. III. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177). 44 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177). 45 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 20133693; BBl 20116793, 6829). 46 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 20133693; BBl 20116793, 6829).
|
Art. 47 Organisierte Debatte
1 Die organisierte Debatte kann insbesondere durchgeführt werden: - a.
- bei der Eintretensdebatte;
- b.
- bei der Beratung einer Interpellation oder eines Berichtes.
2 Das Büro legt eine Gesamtredezeit für die Fraktionen fest und weist diesen gemäss ihrer Stärke im Rat ihren Anteil zu.47 3 …48 4 Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird. 5 Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt. 47 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), in Kraft seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 20157009). 48 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), mit Wirkung seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 20157009).
|
Art. 48 Fraktionsdebatte und Kurzdebatte 49
1 Bei der normalen Fraktionsdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden beschränkt. Bei der verkürzten Fraktionsdebatte werden die Redezeiten in der Eintretensdebatte gemäss Artikel 44 halbiert, mit Ausnahme der Redezeit für die übrigen Rednerinnen und Redner gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d.50 2 Bei der Kurzdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Kommissionsminderheiten beschränkt. 2bis Bei einer Kurzdebatte zu Motionen und Postulaten von Ratsmitgliedern oder Fraktionen erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung des Vorstosses beantragt hat.51 3 Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
|
Art. 49 Schriftliches Verfahren
1 Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung. 2 Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
|
Art. 50 Anträge
1 Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und in der Regel vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen. 2 Bei umfangreichen und schwierigen Beratungen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Frist für die Einreichung der Anträge setzen. 3 Sie oder er prüft die Anträge bei der Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit. 4 Ein Antrag wird von der zuständigen Kommission vorberaten, wenn es die Kommission verlangt oder der Rat beschliesst. 5 Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, können mündlich begründet werden. Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen IV und V beraten werden, können nur schriftlich begründet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 46 Absätze 3 und 4.52 6 Werden mehrere gleich lautende Anträge zu Beratungsgegenständen eingereicht, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, so erhält das Wort, wer den ersten Antrag stellt. Wer später einen Antrag eingereicht hat, kann eine kurze Zusatzerklärung abgeben. 52 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 20133693; BBl 20116793, 6829).
|
Art. 51 Ordnungsanträge
1 Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag sofort. 2 Er beschliesst ohne Diskussion über einen Rückkommensantrag, nachdem er eine kurze Begründung des Antrages und eines allfälligen Gegenantrages gehört hat. 3 Stimmt der Rat dem Rückkommensantrag zu, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.
|
Art. 52 Schluss der Beratung
1 Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die Gesamtredezeit (Art. 47) abgelaufen ist. 2 Sie oder er kann die Schliessung der Rednerliste beantragen, nachdem die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen gesprochen haben und alle Anträge begründet sind. 3 Nachdem die Rednerliste erschöpft ist, können die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates und anschliessend die Berichterstatterinnen und ‑erstatter der Kommissionen auf die gefallenen Voten kurz antworten.
|
Art. 53 Zweite Lesung
Über den Entwurf einer Änderung dieses Reglementes findet eine zweite Beratung statt, sofern es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt. Nach der Überprüfung durch die Redaktionskommission findet eine Schlussabstimmung statt.
|
Art. 54 Textbereinigung
1 Ein Beratungsgegenstand, der durch die Anträge aus der Mitte des Rates stark verändert wurde, geht zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission, wenn sie es verlangt oder der Rat es beschliesst. 2 Der bereinigte Text ist dem Rat zur gesamthaften Genehmigung vorzulegen.
|