Art. 7 Datenmodell der amtlichen Vermessung 26
1 Eine Informationsebene des Objektkatalogs (Art. 6 Abs. 2 VAV) besteht aus einem oder mehreren Themen; ein Thema besteht aus einem oder mehreren Objekten. Die Themen und Objekte der Informationsebenen werden wie folgt festgelegt: - a.
- Informationsebene «Fixpunkte»:
- 1.
- Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (LFP1, HFP1),
- 2.
- Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2 (LFP2, HFP2),
- 3.
- Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3, HFP3);
- b.
- Informationsebene «Bodenbedeckung»:
- 1.
- Gebäude,
- 2.
- befestigte Flächen, unterteilt in: Strasse/Weg, Trottoir, Verkehrsinsel, Bahn, Flugplatz, Wasserbecken sowie übrige befestigte Flächen,
- 3.
- humusierte Flächen, unterteilt in: Acker/Wiese/Weide, Intensivkulturen (weiter unterteilt in Reben und übrige Intensivkulturen), Gartenanlage, Hoch-/Flachmoor sowie übrige humusierte Flächen,
- 4.
- Gewässer, unterteilt in: stehendes Gewässer, fliessendes Gewässer, Schilfgürtel,
- 5.
- bestockte Flächen, unterteilt in: geschlossener Wald, bestockte Weide bzw. Wytweide (weiter unterteilt in «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» ) sowie übrige bestockte Flächen,
- 6.
- vegetationslose Flächen, unterteilt in: Fels, Gletscher/Firn, Geröll/Sand, Abbau/Deponie sowie übrige vegetationslose Flächen;
- c.
- Informationsebene «Einzelobjekte»:
Mauer, unterirdisches Gebäude, übriger Gebäudeteil, eingedoltes Gewässer, wichtige Treppe, Tunnel/Unterführung/Galerie, Brücke/Passerelle, Bahnsteig, Brunnen, Reservoir (sofern kein Gebäude), Pfeiler, Unterstand, Silo/ Turm/Gasometer (sofern kein Gebäude), Hochkamin, Denkmal, Mast/ Antenne, Aussichtsturm, Uferverbauung, Schwelle, Lawinenverbauung, massiver Sockel, Ruine/archäologisches Objekt, Landungssteg, einzelner Fels, schmale bestockte Fläche, Rinnsal, schmaler Weg, Hochspannungsfreileitung, oberirdische Druckleitung von Wasserkraftanlagen, Bahngeleise, Luftseilbahn, Gondelbahn/Sesselbahn, Materialseilbahn, Skilift, Fähre, Grotte/Höhleneingang, Achse, wichtiger Einzelbaum, Bildstock/Kruzifix, Quelle, Bezugspunkt öffentlicher Institutionen sowie weitere Einzelobjekte; - d.
- Informationsebene «Höhen»: flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM);
- e.
- Informationsebene «Nomenklatur»: Flurname, Ortsname, Geländename;
- f.
- Informationsebene «Liegenschaften»:
- 1.
- Liegenschaft,
- 2.
- selbstständiges und dauerndes Recht,
- 3.
- Bergwerk,
- 4.
- Grenzpunkt;
- g.
- Informationsebene «Rohrleitungen»:
- 1.
- Ölleitung, Gasleitung sowie weitere Leitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196327 unterstehen,
- 2.
- Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen;
- h.
- Informationsebene «Hoheitsgrenzen»:
- 1.
- Gemeindegrenzen, einschliesslich Hoheitsgrenzpunkte,
- 2.
- Bezirksgrenzen,
- 3.
- Kantonsgrenzen,
- 4.
- Landesgrenze;
- i.
- Informationsebene «dauernde Bodenverschiebungen»: dauernde Bodenverschiebungen im Sinne von Artikel 660a des Zivilgesetzbuchs28;
- j.
- Informationsebene «Gebäudeadressen»: Gebäudeadressen gemäss Schweizer Norm SN 612040 (Ausgabe 2004-6)29;
- k.
- Informationsebene «administrative Einteilungen»:
- 1.
- Nummerierungsbereiche,
- 2.
- Planeinteilungen,
- 3.
- Toleranzstufeneinteilung,
- 4.
- Planrahmen: Angaben für die Beschriftung des Plans für das Grundbuch.
2 Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759). 27 SR 746.1 28 SR 210 29 Der Text der Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.
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