Technische Verordnung des VBS
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Art. 111 Zusicherung der Abgeltung 115
1 Abgeltungen werden im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 30bis.116 VAV zugesichert. 2 Die Vereinbarungen enthalten mindestens Aussagen über die Vertragsparteien, die gegenseitig zu erbringenden Leistungen, die Zahlungsvoraussetzungen und den Zahlungsmodus sowie den Leistungsnachweis. 3 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion bezeichnet die für die einzelnen Leistungen abzuliefernden Unterlagen. 115 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514). 116 Dieser Art. ist heute aufgehoben. |