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Art. 8 Hinterlegung
1 Für die Hinterlegung muss ein vom IGE zugelassenes oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 200621 entsprechendes Formular verwendet werden.22 2 Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.23 21 SR 0.232.112.11 22Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).
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Art. 8a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch 24
Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf die Schweiz. 24Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
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Art. 9 Eintragungsgesuch
1 Das Eintragungsgesuch umfasst: - a.
- den Antrag auf Eintragung der Marke;
- b.
- den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers;
- c.25
- ...
- d.26
- ...
2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit: - a.27
- dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;
- abis.28
- bei mehreren Hinterlegern: der Bezeichnung des Zustellungsempfängers nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil;
- ater.29
- dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
- b.
- der Prioritätserklärung (Art. 12–14);
- c.
- der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt;
- cbis.30
- der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
- d.31
- einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.
25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). 26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243). 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 (AS 2011 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). 31Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
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Art. 10 Wiedergabe der Marke 32
1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das IGE kann für besondere Markentypen weitere Arten der Darstellung zulassen.33 2 Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das IGE kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden. 3 Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).
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Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis 34
Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
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Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188336 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben: - a.
- das Datum der Ersthinterlegung;
- b.
- das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.
2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke. 3 ...37 36SR 0.232.01/.04 37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).
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Art. 13 Ausstellungspriorität
1 Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst: - a.
- die genaue Bezeichnung der Ausstellung;
- b.
- die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung.
2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.
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Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
1 Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben werden. Verlangt das IGE einen Prioritätsbeleg, so muss der Hinterleger diesen innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung einreichen. Reicht der Hinterleger die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch.38 2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen. 3 Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden. 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).
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Art. 14a Einreichungsdatum bei Postsendungen 39
Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird. 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
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Art. 15 Eingangsprüfung
Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 MSchG nicht entspricht, so kann das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.
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Art. 16 Formalprüfung
1 Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an. 2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
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Art. 17 Materielle Prüfung 40
1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c–e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an. 2 Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geografische Marke eingereicht, so konsultiert das IGE das Bundesamt für Landwirtschaft. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind. 3 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).
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Art. 17a Weiterbehandlung bei Fristversäumnis 41
Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 41 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen. 41Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).
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Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag 42
1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. 2 Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen. 3 Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).
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Art. 18a Beschleunigung der Prüfung 43
1 Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen. 2 Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.44 43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2170). 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
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Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung
1 Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das IGE die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung. 2 Es bestätigt dem Markeninhaber die Eintragung. Die Bestätigung enthält die im Register eingetragenen Angaben.45 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).
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