|
Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten
Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.
|
Art. 34 Rechtsgrundlagen
1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen erforderlich: - a.
- Es handelt sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten.
- b.
- Es handelt sich um ein Profiling.
- c.
- Der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung können zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen.
3 Für die Bearbeitung von Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b ist eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn ausreichend, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - a.
- Die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich.
- b.
- Der Bearbeitungszweck birgt für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken.
4 In Abweichung von den Absätzen 1–3 dürfen Bundesorgane Personendaten bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - a.
- Der Bundesrat hat die Bearbeitung bewilligt, weil er die Rechte der betroffenen Person für nicht gefährdet hält.
- b.
- Die betroffene Person hat im Einzelfall in die Bearbeitung eingewilligt oder hat ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
- c.
- Die Bearbeitung ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
|
Art. 35 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
1 Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder andere Datenbearbeitungen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen, wenn: - a.
- die Aufgaben, aufgrund deren die Bearbeitung erforderlich ist, in einem bereits in Kraft stehenden Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;
- b.
- ausreichende Massnahmen getroffen werden, um einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen auf das Mindestmass zu begrenzen; und
- c.
- für die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten, insbesondere aus technischen Gründen, unentbehrlich ist.
2 Er holt vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein. 3 Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens zwei Jahre nach der Aufnahme des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor. 4 Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Pilotversuchs kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage enthält.
|
Art. 36 Bekanntgabe von Personendaten
1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 34 Absätze 1–3 besteht. 2 Sie dürfen Personendaten in Abweichung von Absatz 1 im Einzelfall bekanntgeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - a.
- Die Bekanntgabe der Daten ist für den Verantwortlichen oder für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich.
- b.
- Die betroffene Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt.
- c.
- Die Bekanntgabe der Daten ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
- d.
- Die betroffene Person hat ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt.
- e.
- Die Empfängerin oder der Empfänger macht glaubhaft, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die Bekanntgabe einlegt, um ihr oder ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden.
3 Die Bundesorgane dürfen Personendaten darüber hinaus im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20048 bekanntgeben, wenn: - a.
- die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und
- b.
- an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
4 Sie dürfen Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auf Anfrage auch bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind. 5 Sie dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Absatz 3 bekanntgeben. Besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, die Daten allgemein zugänglich zu machen, so werden die betreffenden Daten aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst gelöscht. 6 Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn: - a.
- wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen Person es verlangen; oder
- b.
- gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.
|
Art. 37 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen. 2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - a.
- Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.
- b.
- Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
3 Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
|
Art. 38 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19989 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen. 2 Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn: - a.
- diese werden anonymisiert;
- b.
- diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.
|
Art. 39 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn: - a.
- die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;
- b.
- das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
- c.
- die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und
- d.
- die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2 Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie 36 Absatz 1 sind nicht anwendbar.
|
Art. 40 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen.
|
Art. 41 Ansprüche und Verfahren
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: - a.
- die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt;
- b.
- die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt;
- c.
- die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: - a.
- die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet;
- b.
- seinen Entscheid, namentlich über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, den Widerspruch gegen die Bekanntgabe nach Artikel 37 oder den Bestreitungsvermerk nach Absatz 4 Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
3 Statt die Personendaten zu löschen oder zu vernichten, schränkt das Bundesorgan die Bearbeitung ein, wenn: - a.
- die betroffene Person die Richtigkeit der Personendaten bestreitet und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden kann;
- b.
- überwiegende Interessen Dritter dies erfordern;
- c.
- ein überwiegendes öffentliches Interesse, namentlich die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz, dies erfordert;
- d.
- die Löschung oder Vernichtung der Daten eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann.
4 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so bringt das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an. 5 Die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Personendaten kann nicht verlangt werden in Bezug auf die Bestände öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive oder anderer öffentlicher Gedächtnisinstitutionen. Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein überwiegendes Interesse glaubhaft, so kann sie oder er verlangen, dass die Institution den Zugang zu den umstrittenen Daten beschränkt. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anwendbar. 6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG10. Die Ausnahmen nach den Artikeln 2 und 3 VwVG sind nicht anwendbar.
|
Art. 42 Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
Ist ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200411 hängig, so kann die betroffene Person in diesem Verfahren diejenigen Rechte geltend machen, die ihr nach Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.
|