1. Abschnitt: Massgebende Einnahmen |
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen
(Art. 6 OHG) 1 Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes. 2 In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:
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Art. 2 Mehrpersonenhaushalte
(Art. 6 OHG) 1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 ELG3 und die Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c ELG für Ehepaare gelten auch für eingetragene Partnerschaften und andere dauernde Lebensgemeinschaften. 2 Die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten beziehungsweise von eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder von Personen, die in einer anderen dauernden Lebensgemeinschaft leben, werden zusammengerechnet. 3 Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbildung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet. 4 Die Einnahmen des im selben Haushalt wohnenden Täters oder der im selben Haushalt wohnenden Täterin werden nicht berücksichtigt, sofern die Umstände es rechtfertigen. |
2. Abschnitt: Berechnung von Kostenbeiträgen |
Art. 3
(Art. 16 Bst. b OHG) Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG4) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet: |
3. Abschnitt: Pauschalbeitrag für Leistungen der Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung |
Art. 4
(Art. 18 OHG) 1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
2 Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei:
3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 14. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4109). 6 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 20142775). |
4. Abschnitt: Entschädigung durch den Kanton |
Art. 6 Berechnung der Entschädigung
(Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG) Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG7) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: |
Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses
(Art. 21 OHG) 1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten. 2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden. 3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde. |
5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes |
Art. 8 Ausbildung
(Art. 31 OHG) 1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:
2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms. |
Art. 11 Internationale Zusammenarbeit
Das BJ wirkt als zuständige zentrale Behörde nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 19838 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. |
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 19929 wird aufgehoben. 2 …10 9 [AS 19922479, 1997 2824] 10 Die Änderung kann unter AS 20081627konsultiert werden. |