Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)
Gegenstand (1 - 1)
Allgemeine Bestimmungen (2 - 4)
Internationale Lernmobilität (5 - 7)
Internationale Kooperationen (8 - 12)
Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung (13 - 16)
Exzellenzstipendien und Beiträge für ausgewählte Institutionen (17 - 24)
Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen (25 - 30)
Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris (31 - 33)
Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge (34 - 34)
Schlussbestimmungen (35 - 37)
1.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen