Anhang 1 |
(Art. 1 Abs. 1) |
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Art. 1 Bundesinventar
1 Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. 2 Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung. |
Art. 2 Veröffentlichung
1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042). Sie sind in elektronischer Form3 zugänglich. 2 Das BLN kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden. 3 Siehe Internetseiten unter www.bafu.admin.ch/bln-gis |
Art. 3 Geringfügige Änderung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann nach Anhörung der Kantone die genaue Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten kleinräumige Anpassungen des Perimeters und inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen, sofern die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts und dessen Schutzziele nicht berührt werden. |
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Bei der Überprüfung und Bereinigung des BLN im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Artikel 3 sind die zuständigen kantonalen Fachstellen möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Die Kantone sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird. |
Art. 5 Grundsätze
1 Die Objekte müssen in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben. 2 Bei der Festlegung der objektspezifischen Schutzziele sind insbesondere zu berücksichtigen:
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Art. 6 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben
1 Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben, stellen keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. 2 Schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. 3 Hängen mehrere Eingriffe sachlich, räumlich oder zeitlich zusammen, die einzeln als zulässig zu beurteilen sind, oder sind Folgeeingriffe eines zulässigen Eingriffs zu erwarten, so ist auch die Gesamtwirkung auf das Objekt zu beurteilen. 4 Erweist sich eine Beeinträchtigung aufgrund der Interessenabwägung als zulässig, so hat der Verursacher oder die Verursacherin im Hinblick auf das Gebot der grösstmöglichen Schonung für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Objektes, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz, wenn möglich im gleichen Objekt, zu sorgen. |
Art. 7 Behebung von Beeinträchtigungen
1 Die zuständigen Behörden prüfen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, inwieweit bestehende Beeinträchtigungen vermindert oder behoben werden können. 2 Dabei bleiben der Bestand und die Nutzung von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen gewährleistet. |
Art. 8 Berücksichtigung durch die Kantone
1 Die Kantone berücksichtigen das BLN bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Artikeln 6–12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 (RPG). Sie können in ihren Richtplänen aufzeigen, wie sich die Gebiete in den einzelnen Objekten des BLN räumlich entwickeln sollen. 2 Sie sorgen dafür, dass das BLN auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln 14–20 RPG. 4 SR 700 |
Art. 10 Beobachtung und Überprüfung
1 Das BAFU beobachtet den Zustand der Objekte. Es stimmt die Beobachtung mit der Umwelt- und Raumbeobachtung der Kantone und anderer Bundesstellen ab. 2 Es führt Erfolgskontrollen durch, um den Vollzug der im NHG sowie in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen auf ihre Eignung und Wirksamkeit zu überprüfen. Es arbeitet eng mit den betroffenen Bundesämtern und den Kantonen zusammen. 3 Der Bundesrat überprüft die Objekte alle 15–20 Jahre und passt sie gegebenenfalls an. |
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 10. August 19776 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler wird aufgehoben. 6 [AS 1977 1962, 1998 788, 2010 1593Anhang Ziff. 2] |
Anhang 2 |
(Art. 12) |
Änderung anderer Erlasse |
…7 7 Die Änderungen können unter AS 2017 2815konsultiert werden. |