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Art. 56 Departemente und Bundeskanzlei
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei verfolgen zusammen mit dem Bundesrat und der Bundesversammlung die übergeordneten finanz- und haushaltpolitischen Ziele. 2 Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: - a.
- Sie planen, steuern und koordinieren das Finanzwesen in ihrem Bereich.
- b.
- Sie sorgen für den Überblick über den Finanzhaushalt der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten und fördern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Qualität des Rechnungswesens.
- c.
- Sie erlassen nötigenfalls ergänzende Weisungen zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesrates, des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
- d.
- Sie unterstützen das EFD beim Entwerfen des Voranschlags und seiner Nachträge, der Staatsrechnung und des Finanzplans.
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Art. 57 Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und für unerlässliche Bedürfnisse verwendet werden. 3 Verwaltet eine Verwaltungseinheit Kredite, die den Bedürfnissen mehrerer Verwaltungseinheiten dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit. Im Übrigen tragen die den Kredit anfordernden Verwaltungseinheiten die Verantwortung für die Bedarfsabklärung. 4 Grundsätzlich wird ein Vorhaben nur durch eine Verwaltungseinheit finanziert. Der Bundesrat kann Ausnahmen bestimmen.
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Art. 58 Eidgenössisches Finanzdepartement
1 Das EFD leitet die Verwaltung der Bundesfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Bundes. 2 Es entwirft zuhanden des Bundesrates den Voranschlag, dessen Nachträge, die Staatsrechnung und den Finanzplan; es prüft die Kreditbegehren und die Ertragsschätzungen. 3 Es prüft zuhanden des Bundesrates alle Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie auf ihre finanzielle Tragbarkeit. 4 Es untersucht periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Aufwände und der Investitionsausgaben.
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Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1 Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. 2 Sie ist befugt: - a.
- die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
- 1.
- vor Zivil- und Schiedsgerichten,
- 2.
- zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
- 3.
- in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
- b.
- auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
- c.
- bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3 Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: - a.
- Nachlassverträgen zustimmen;
- b.
- Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
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Art. 60 Zentrale Tresorerie und Geldaufnahme
1 Die EFV führt die zentrale Tresorerie der diesem Gesetz unterstehenden Institutionen und Verwaltungseinheiten und sorgt für die ständige Zahlungsbereitschaft.58 2 Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft kann die EFV Gelder am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen. 2bis Sie begibt ihre Anleihen in der Form von Bucheffekten auf der Basis von Globalurkunden oder Wertrechten nach den Artikeln 973b und 973c des Obligationenrechts59. Sie kann Globalurkunden und Wertrechte jederzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger und Gläubigerinnen in die jeweils andere Form umwandeln. Dieses Wandlungsrecht steht ihr auch für Anleihen zu, welche bereits vor Inkraftsetzung dieser Bestimmung ausstehend sind.60 3 Über die Tresorerie und die Geldaufnahme wird jährlich im Rahmen des Finanzplans und des Voranschlags berichtet sowie in der Staatsrechnung Rechenschaft abgelegt.
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Art. 60a Sparkasse Bundespersonal 61
1 Die EFV führt im Rahmen der Bundestresorerie die Sparkasse Bundespersonal (SKB) zur Mittelbeschaffung des Bundes und zur Förderung der Spartätigkeit. Sie kann die SKB durch Dritte führen lassen. 2 Konten können geführt werden für: - a.
- Angestellte der Bundesverwaltung;
- b.
- Personen, die dem Bund nahestehen, namentlich von der Bundesversammlung, den eidgenössischen Gerichten, vom Bundesrat oder von der Bundesverwaltung gewählte oder ernannte Personen;
- c.
- andere Personen, wenn die Kontoführung im Interesse des Bundes liegt, namentlich zur Vermeidung von Interessenkollisionen.
3 Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Kontoberechtigten nach Absatz 2. Er kann Ausnahmen von der Berechtigung vorsehen, wenn aufgrund der fehlenden dauernden Einbindung in die Arbeitsorganisation des Bundes dem Arbeitsverhältnis die Nähe zum Bund fehlt oder der Aufwand für die Kontoführung unverhältnismässig wäre. 4 Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten der SKB und trägt ihre Kosten, soweit diese nicht von den Kundinnen und Kunden gedeckt werden. 61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
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Art. 60b Kontobeziehung 62
1 Soweit dieses Gesetz oder das Ausführungsrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Kontobeziehungen der SKB nach den Vorschriften des Privatrechts. Streitigkeiten zwischen der SKB und ihren Kundinnen und Kunden werden durch die Zivilgerichte beurteilt. 2 Nebst den eigenen Geldern dürfen die Kundinnen und Kunden auch Gelder von nahen Angehörigen anlegen. 3 Die SKB kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn: - a.
- die Weiterführung der Kontobeziehung Bestimmungen des Landes- oder des Völkerrechts widersprechen würde oder diese Bestimmungen nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand eingehalten werden könnten;
- b.
- der SKB oder dem Bund Rechts- oder Reputationsschäden drohen.
4 Sie kann ein Konto zinslos stellen und das Erbringen weiterer Dienstleistungen verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde den Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht nachkommt. 5 Die SKB kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen kostendeckende Preise verlangen. 62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
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Art. 60c Datenbearbeitung 63
1 Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, ihrer Kundinnen und Kunden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, namentlich um:64 - a.
- die Konten zu führen;
- b.
- den Zahlungsverkehr abzuwickeln; und
- c.
- Beratungen zum Dienstleistungsangebot durchzuführen.
2 Die Angestellten der SKB und die mit dem technischen Betrieb, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Datenerfassung beauftragten Dritten erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 3 Die Angestellten der SKB können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an ihre direkten Vorgesetzten weitergeben, auch wenn diese nicht Angestellte der SKB sind.65 4 Die SKB tauscht regelmässig Personendaten zur Abklärung der Kontoberechtigung und zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199766 mit dem Eidgenössischen Personalamt, weiteren Arbeitgebern der Kundinnen und Kunden sowie mit PUBLICA aus. Der Datenaustausch findet gegenseitig statt. 5 Die SKB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems. 6 Der Bundesrat legt fest: - a.
- die Personendaten, die bearbeitet werden dürfen;
- b.
- die Aufbewahrungsfrist und die Vernichtung der Daten nach Ablauf dieser Frist.
63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). 64 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 46 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 65 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 46 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 66 SR 955.0
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Art. 61 Anschluss an die zentrale Tresorerie
1 Die EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorsehen. 2 Die EFV und die angeschlossene Verwaltungseinheit legen die Einzelheiten des Anschlusses einvernehmlich fest.
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Art. 62 Anlage verfügbarer Gelder
1 Die EFV legt die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Sie sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen. 2 Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmen dürfen nicht zu Anlagezwecken erworben werden. 3 Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden.
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