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Art. 16 Zuständige Stelle
1 Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 84 EBG zuständig. 2 Die Personen nach Artikel 84 Buchstabe a EBG müssen eine der folgenden Funktionen innehaben: - a.
- Leitung Lok-, Rangier-, Zug-, Fahrdienst- oder Baudienstpersonal;
- b.
- Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin.
3 Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen: - a.
- Sie müssen für diese Tätigkeit ausgebildet sein;
- b.
- Mindestens eine der Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein;
- c.
- Sie müssen demselben Eisenbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person oder einer Infrastrukturbetreiberin angehören;
- d.
- Gegen sie dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196816 über das Verwaltungsverfahren vorliegen.
4 Die Personen nach Artikel 84 Buchstaben a und d EBG müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.
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Art. 17 Vortests
1 Zur Feststellung des Alkoholkonsums können Vortestgeräte verwendet werden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. 2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat, so können zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchgeführt werden. 3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. 4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufweist. 5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder wurde auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so wird eine Atem-Alkoholprobe durchgeführt.
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Art. 18 Durchführung der Atem-Alkoholprobe
1 Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden: - a.
- frühestens 20 Minuten nach Ende des Alkoholkonsums; oder
- b.
- nach einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
2 Für die Geräte, mit denen die Atem-Alkoholprobe durchgeführt wird, gelten die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200717, die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200618 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.19 3 Das BAV regelt in einer Richtlinie die Handhabung der Geräte zur Durchführung von Atem-Alkoholproben.20 4 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen. 5 Die Dienstunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
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Art. 19 Blut- und Urinuntersuchung
1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn: - a.
- der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:
- 1.
- einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr entspricht,
- 2.
- einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt;
- b.
- Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand im Dienst war;
- c.
- die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.
2 Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit aus-geübt hat.
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Art. 20 Pflichten der zuständigen Stelle
1 Die zuständige Stelle muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass: - a.
- die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 82 Abs. 3 EBG);
- b.
- die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat.
2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem- Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 87a Abs. 1 EBG). 3 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest.
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Art. 21 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
1 Das Blut ist durch einen Arzt oder eine Ärztin oder, unter seiner oder ihrer Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person. 2 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom BAV anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden. 3 Das BAV anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zu-verlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien oder lässt sie überprüfen.
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Art. 22 Ärztliche Untersuchung
1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest. 2 Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Dienstunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Stelle den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.
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Art. 23 Begutachtung durch Sachverständige
1 Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und der für den Entzug zuständigen Behörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: - a.
- eine die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführte Substanz handelt;
- b.
- eine Person eine Substanz nach Artikel 14 Absatz 3 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.
2 Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. 3 Das BAV anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die: - a.
- eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Rechtsmedizinerin, Toxikologe oder Toxikologin oder eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
- b.
- sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit ausweisen können.
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Art. 24 Andere Feststellung der Dienstunfähigkeit
Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.
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Art. 25 Verfahren
Das BAV regelt in Richtlinien die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses.
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