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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
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Art. 2 Bachelorstudiengang in Pflege
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege müssen fähig sein:
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Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
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Art. 4 Bachelorstudiengang in Ergotherapie
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ergotherapie müssen fähig sein:
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Art. 5 Bachelorstudiengang in Hebamme
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Hebamme müssen fähig sein:
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Art. 6 Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Ernährung und Diätetik müssen fähig sein:
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Art. 7 Bachelorstudiengang in Optometrie
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie müssen fähig sein:
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Art. 8 Masterstudiengang in Osteopathie
Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie müssen fähig sein:
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Art. 9 Periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft periodisch, ob die berufsspezifischen Kompetenzen an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen angepasst werden müssen. 2 Es bezieht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die betroffenen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 sowie die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt in die inhaltliche Überprüfung ein. 3 Die Überprüfung erfolgt mindestens alle zehn Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie kann durch das BAG oder die Stellen nach Absatz 2 früher initiiert werden, wenn die Entwicklungen der Gesundheitsversorgung oder der Berufsprofile der Gesundheitsberufe nach GesBG eine Anpassung der berufsspezifischen Kompetenzen erfordern. 4 Der Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung wird dem Bundesrat unterbreitet. |
Art. 10 Akkreditierungsstandards
1 Das Eidgenössische Departement des Inneren kann Akkreditierungsstandards erlassen. Diese konkretisieren namentlich die in den Artikeln 2–8 aufgeführten Kompetenzen. 2 Es bezieht vorgängig den Hochschulrat, den Schweizerischen Akkreditierungsrat, die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung und das SBFI ein. |