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Art. 89 Systemverantwortung
1 Das BAG sorgt für den Betrieb des Informationssystems nach Artikel 60 EpG und stellt die Verfügbarkeit des Systems sicher. 2 Es trägt die Verantwortung für das Informationssystem. Es legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind. 3 Die Vollzugsbehörden, die das Informationssystem benutzen, sind in ihrem Bereich dafür verantwortlich, dass die Massnahmen nach Absatz 2 vollzogen werden. Die Kantone treffen organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten und Entwenden der Daten.
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Art. 90 Struktur des Informationssystems und Inhalt der Datensammlungen
1 Das Informationssystem besteht aus: - a.
- dem System «Meldungen»;
- b.
- dem Modul «Kontaktmanagement».
2 Das Modul Kontaktmanagement ist als selbstständiges Modul in das Informations- und Einsatzsystem des Koordinierten Sanitätsdienstes nach Artikel 35 der Verordnung vom 16. Dezember 200937 über die militärischen Informationssysteme integriert. 3 Das System «Meldungen» enthält die Daten zu den meldepflichtigen Beobachtungen. 4 Das Modul «Kontaktmanagement» enthält die Daten von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden; es enthält zudem die Daten von Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte.
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Art. 91 Datenerfassung im System «Meldungen»
1 Das BAG erfasst im System «Meldungen» alle Daten, die nach den Artikeln 6–8 erhoben und dem BAG gemeldet werden. 2 Es kann zusätzlich die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 17) sowie die Daten zur Referenzdiagnostik (Art. 23 und 24) erfassen. 3 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte erfassen im System «Meldungen» folgende Daten zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden: - a.
- die getroffenen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 13);
- b.
- die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 15);
- c.
- die Ergänzungen und Änderungen von Daten nach Artikel 12.
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Art. 92 Datenerfassung im Modul «Kontaktmanagement»
1 Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte erfassen im Modul «Kontaktmanagement» die folgenden epidemiologischen Informationen und Daten zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden, sowie zu Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte: - a.
- Vorname und Name;
- b.
- Geburtsdatum;
- c.
- Geschlecht;
- d.
- Adresse;
- e.
- berufliche Tätigkeit und, sofern relevant, Arbeitsort;
- f.
- Impf- oder Immunstatus;
- g.
- Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte, eingenommene Nahrungsmittel und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
- h.
- Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
- i.
- erfolgte Kontaktaufnahme durch die zuständige Behörde und weitere getroffene Massnahmen;
- j.
- bei Personen, die krank oder krankheitsverdächtig sind: den Manifestationsbeginn.
2 Die Datenerfassung nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - a.
- Die Meldung des klinischen Befunds enthält die Angabe des Vornamens und Namens sowie der Adresse und der Telefonnummer der betroffenen Person.
- b.
- Es sind Massnahmen gegenüber Personen erforderlich, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte.
- c.
- Die öffentliche Gesundheit ist gefährdet.
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Art. 93 Zugriff auf das System «Meldungen»
1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das System «Meldungen»: - a.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Übertragbare Krankheiten des BAG;
- abis.38
- im Abrufverfahren, beschränkt auf Meldungen zum Coronavirus Sars-
CoV-2 und nur zum Zweck der Generierung des Freischaltcodes: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Infoline nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 24. Juni 202039 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2; - b.
- im Abrufverfahren: die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste.
2 Die zugriffsberechtigten Personen können Daten im System «Meldungen» lesen, erfassen, mutieren und löschen. 3 Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentifizierung. 38 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft vom 19. Nov. 2020 bis zum 30. Juni 2022 (AS 2020 4733). 39 SR 818.101.25
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Art. 94 Zugriff auf das Modul «Kontaktmanagement»
1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das Modul «Kontaktmanagement»: - a.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Übertragbare Krankheiten des BAG;
- b.
- im Abrufverfahren: Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste;
- c.
- im Abrufverfahren: die oder der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst und des Militärärztlichen Dienstes.
2 Die zugriffsberechtigten Personen können Daten im Modul «Kontaktmanagement» lesen, erfassen, mutieren und löschen. 3 Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentifizierung.
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Art. 95 Zugriff auf das Informationssystem durch beauftragte Dritte
1 Erteilt die zuständige Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG Dritten den Auftrag, bestimmte Daten zu bearbeiten, so kann das BAG ihnen den Zugriff im Abrufverfahren auf diejenigen Personendaten, einschliesslich der Daten über die Gesundheit, gewähren, welche die Dritten für die ihnen übertragene Aufgabe benötigen. 2 Die Zugriffsrechte sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.
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Art. 96 Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 199340 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
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Art. 97 Protokollierung
Die Zugriffe auf das Informationssystem werden laufend protokolliert. Die Protokollierungen werden ein Jahr lang aufbewahrt.
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Art. 98 Aufbewahrung von Daten zur Identifizierung von Personen
1 Personendaten im System «Meldungen» und im Modul «Kontaktmanagement» werden anonymisiert oder gelöscht, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen nach den Artikeln 33–38 EpG benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach ihrer Erhebung. 2 Erfordern die Besonderheiten einer Krankheit eine längere Aufbewahrungsdauer, so werden die Daten nach Absatz 1 spätestens nach 30 Jahren gelöscht. Eine längere Aufbewahrungsdauer ist insbesondere bei chronischen Krankheiten und bei Krankheiten mit einer langen Inkubationszeit gerechtfertigt.
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Art. 99 Bearbeitung zu statistischen Zwecken
1 Das BAG kann die folgenden Daten von Personen im System «Meldungen» zu Zwecken der Statistik bearbeiten: - a.
- Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik;
- b.
- Wohnkanton und Wohnsitzland;
- c.
- Geburtsjahr;
- d.
- Geburtsmonat, wenn die Person jünger ist als 2 Jahre;
- e.
- Geschlecht;
- f.
- Staatsangehörigkeit;
- g.
- berufliche Tätigkeit;
- h.
- Herkunftsland.
2 Lassen die Daten in ihrer Kombination Rückschlüsse auf die Identität der betreffenden Person zu, so sind die Daten zu anonymisieren, sobald der Zweck der Statistik erreicht ist.
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