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Art. 177 Bundesrat
1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255 255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
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Art. 177a Internationale Vereinbarungen 256
1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im Agrarbereich abschliessen; ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen. 2 Das BLW kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesämtern und -stellen mit ausländischen Agrarbehörden, öffentlich-rechtlichen Forschungsanstalten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen technischer Natur abschliessen, insbesondere über: - a.
- die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich;
- b.
- die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulassungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden;
- c.
- die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln;
- d.
- die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrollierten Genbanken;
- e.
- die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich;
- f.
- Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung dieses Gesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vorschriften im Bereiche der Gesetzgebung über Tierseuchen, Tierschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz oder Natur- und Heimatschutz;
- g.
- Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung.
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Art. 177b Gewerbliche Leistungen 257
1 Das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: - a.
- mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
- b.
- die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
- c.
- keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
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Art. 178 Kantone
1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen. 2 Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis. 3 Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen. 4 Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat. 5 Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
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Art. 179 Oberaufsicht des Bundes
1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone. 2 Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.
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Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen. 2 Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten. 3 Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
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Art. 181 Kontrolle
1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259 1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260 2 Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet. 3 Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen. 4 Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für: - a.
- phytosanitäre Kontrollen;
- b.
- Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
- c.
- Kontrollanalysen;
- d.
- Futtermittelkontrollen.261
5 Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262 6 Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
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Art. 182 Verfolgung von Zuwiderhandlungen 264
1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992265, des Zollgesetzes vom 18. März 2005266 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.267 2 Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen: - a.
- geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
- b.
- Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- c.
- Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode.
264 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 47217234). 265 [AS 1995 1469, 1996 1725Anhang Ziff. 3, 1998 3033Anhang Ziff. 5, 2001 2790Anhang Ziff. 5, 2002 775, 2003 4803Anhang Ziff. 6, 2005 971, 2006 2197Anhang Ziff. 94 2363 Ziff. II, 2008 785, 2011 5227Ziff. I 2.8, 2013 3095Anhang 1 Ziff. 3. AS 2017 249Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Juni 2014 (SR 817.0). 266 SR 631.0 267 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 6095; BBl 2006 6337).
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Art. 183 Auskunftspflicht 268
Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im Weiteren hat jede Person den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren sowie Probeentnahmen zu dulden.
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Art. 184 Amtshilfe unter Behörden 269
Das BLW und die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und tauschen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus.
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Art. 185 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation 270
1 Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten: - a.
- zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen;
- b.
- zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft;
- c.
- zur Beobachtung der Marktlage;
- d.
- als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft.
1bis Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.271 1ter Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes.272 2 Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen. 3 Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten. 4 Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten. 5 und 6…273
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Art. 186 Beratende Kommission
Der Bundesrat bestellt eine ständige beratende Kommission von höchstens 15 Mitgliedern, die ihn bei der Anwendung dieses Gesetzes berät.
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