|
Art. 35 Grundsätze 32
1 Förderungsbeiträge nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite unter der Voraussetzung gewährt, dass: - a.
- die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden;
- b.
- die Massnahmen mit denjenigen anderer Bundesgesetze gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden;
- c.
- der Empfänger eine Eigenleistung erbringt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzierungsquellen und der ihm zumutbaren Selbsthilfe steht;
- d.
- Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;
- e.
- eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen. 32 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
|
Art. 36 Schutz vor Naturereignissen
1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen, namentlich an:33 - a.34
- die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und ‑anlagen;
- b.
- die Schaffung von Wald mit besonderer Schutzfunktion sowie die entsprechende Jungwaldpflege;
- c.
- die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
2 Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.35 3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen.36 33Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). 34 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). 35 Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). 36 Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
|
Art. 37 Schutzwald 37
1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, namentlich an: - a.
- die Pflege des Schutzwaldes, einschliesslich der Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche den Schutzwald gefährden;
- b.
- die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.
1bis Ausnahmsweise kann er an Projekte, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.38 2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu pflegenden Schutzwaldfläche, der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen. 37 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). 38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
|
Art. 37a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes 39
1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden. 2 Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren. 3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.
|
Art. 37b Abfindung für Kosten 40
1 Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27a Absatz 3 kann eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Wiederherstellung, die nicht nach Artikel 48a getragen werden. 2 Die Abfindungen werden von der zuständigen Behörde in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt.
|
Art. 38 Biologische Vielfalt des Waldes 41
1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:42 - a.
- den Schutz und Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;
- b.43
- die Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald;
- c.
- die Vernetzung von Waldlebensräumen;
- d.
- die Erhaltung traditioneller Waldbewirtschaftungen;
- e.44
- …
2 …45 3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt und nach der Wirksamkeit der Massnahmen. 41 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). 42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). 43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). 44 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). 45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
|
Art. 38a Waldbewirtschaftung 4647
1 Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an:48 - a.
- überbetriebliche Planungsgrundlagen;
- b.
- Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft;
- c.
- befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall;
- d.
- die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall;
- e.49
- die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern und die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe;
- f.50
- Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen erfüllen zu können, namentlich an die Jungwaldpflege und die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;
- g.51
- die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen von Gesamtkonzepten für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind, auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen und soweit Übererschliessungen verhindert werden.
2 Er gewährt Finanzhilfen: - a.52
- an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d–g: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;
- b.
- an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: mit Verfügung des Bundesamtes.
3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. 46 Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). 47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). 48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). 49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). 50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). 51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). 52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
|
Art. 39 Ausbildung
1 Der Bund leistet an die Ausbildung des Forstpersonals Beiträge nach den Artikeln 52–59 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200253.54 2 In Abweichung zu Absatz 1 übernimmt er bis zu 50 Prozent der berufsspezifischen Kosten, namentlich für die ortsgebundene praktische Ausbildung des Forstpersonals und die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal.55 3 …56 53 SR 412.10 54 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686). 55 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686). 56 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
|
Art. 40 Investitionskredite
1 Der Bund kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren: - a.
- als Baukredit;
- b.57
- zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Artikeln 36, 37 und 38a Absatz 1 Buchstabe b subventionierbar sind;
- c.
- zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.
2 Die Darlehen werden befristet. 3 Darlehen werden nur auf Antrag des Kantons gewährt. Kommt ein Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, so übernimmt der betreffende Kanton an seiner Stelle die Rückzahlung. 4 Rückzahlungen sind erneut für Investitionskredite einzusetzen. 57 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
|
Art. 41 Bereitstellung der Beiträge 58
1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen jeweils auf vier Jahre befristeten Rahmenkredit für die Zusicherung von Beiträgen und Darlehen. 2 Beiträge an die Bewältigung ausserordentlicher Naturereignisse werden nach der Dauer der entsprechenden Massnahmen befristet. 58 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
|