1. Eine schweizerische bezeichnete Stelle muss nach schweizerischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. 2. Bei einer bezeichneten Stelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Bauprodukt, die beziehungsweise das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Bauprodukte bewertet, an deren Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist, als solche Stelle gelten. 3. Eine bezeichnete Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zuständig sind, dürfen nicht mit dem Konstrukteur, der Herstellerin, dem Lieferanten, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwendenden oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Bauprodukte identisch oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. 4. Eine bezeichnete Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zuständig sind, wirken weder direkt an Entwicklung, Herstellung beziehungsweise Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Bauprodukte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung und ihre Integrität im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie bezeichnet wurden, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. 5. Eine bezeichnete Stelle muss gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Geschäftsstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit nicht beeinträchtigen. 6. Eine bezeichnete Stelle und ihre Mitarbeitenden haben die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der grösstmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich auszuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/ oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben. 7. Eine bezeichnete Stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die ihr gemäss Anhang 2 übertragen werden und für die sie bezeichnet wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der bezeichneten Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. 8. Die bezeichnete Stelle muss jederzeit für jedes System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie für jede Art oder Kategorie von Bauprodukten, wesentlichen Merkmalen und Aufgaben, für die sie bezeichnet wurde, über Folgendes verfügen: - a.
- die erforderlichen Mitarbeitenden mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die zur Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlich sind;
- b.
- die erforderliche Beschreibung von Verfahren, nach denen die Bewertung der Leistung durchgeführt wird und die die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherstellt; sie verfügt über eine zweckmässige Strategie und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als bezeichnete Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
- c.
- die erforderlichen Verfahren zur Durchführung ihrer Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Grösse eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
9. Einer bezeichneten Stelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Tätigkeit, für die sie bezeichnet wurde, verbunden sind, und sie soll Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen erlangen. 10. Die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sind, für die die Stelle bezeichnet wurde, müssen über Folgendes verfügen: - a.
- eine fundierte Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in dem Bereich umfasst, für den die Stelle bezeichnet wurde;
- b.
- eine zufrieden stellende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen und Überprüfungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Tätigkeiten auszuführen;
- c.
- angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen und der einschlägigen Bestimmungen des BauPG und dieser Verordnung;
- d.
- die erforderliche Fähigkeit zur Erstellung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte als Nachweis für durchgeführte Bewertungen und Überprüfungen.
11. Die bezeichnete Stelle, ihre obersten Leitungsebene und ihr Bewertungspersonal müssen unparteiisch sein. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Bewertungspersonals der bezeichneten Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. 12. Eine bezeichnete Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde übernommen wird oder eine staatliche Behörde selbst unmittelbar für die durchgeführte Bewertung und/oder Überprüfung verantwortlich ist. 13. Das BBL kann Mindestanforderungen an den Deckungsumfang und an Deckungssummen für die Haftpflichtversicherung im Hinblick auf den Umsatz und die Art der von der bezeichneten Stelle wahrscheinlich eingegangenen Risiken festlegen. 14. Informationen, von denen Mitarbeitende der bezeichneten Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäss Anhang 2 Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, ausser gegenüber dem BBL. Eigentumsrechte werden geschützt. 15. Eine bezeichnete Stelle soll an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der europäischen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen und der schweizerischen Koordinierungsgruppe bezeichneter Stellen mitwirken beziehungsweise dafür sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von der erstgenannten Koordinierungsgruppe erarbeiteten verwaltungsmässigen Entscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
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