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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt namentlich: - a.
- für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG:
- 1.
- die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb,
- 2.
- die Anforderungen an die Organisation,
- 3.
- die Vorgaben an die Rechnungslegung;
- b.
- für Banken:
- 1.
- die Einlagensicherung,
- 2.
- die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
- c.
- für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanier- und Liquidierbarkeit.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
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Art. 2 Banken
(Art. 1 Abs. 1 BankG) 11 2Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:2 - a.
- Bilanzsumme;
- b.
- verwaltete Vermögen;
- c.
- privilegierte Einlagen;
- d.
- Mindesteigenmittel.3
3Eine Bank wird in die Kategorie eingeteilt, in der sie mindestens drei dieser Kriterien erfüllt.4
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 3 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725). 4 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
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Art. 3 Nichtbanken
(Art. 1 Abs. 2 BankG) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG1, auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften
(Art. 2bis BankG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
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Art. 4 Finanzbereich
(Art. 3c Abs. 1 Bst. b BankG) 1Im Finanzbereich tätig ist, wer: - a.
- Finanzdienstleistungen erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft oder die Vermögensverwaltung betreibt;
- b.
- qualifizierte Beteiligungen überwiegend an im Finanzbereich tätigen Unternehmen hält (Holdinggesellschaft); oder
- c.1
- eine wesentliche Gruppengesellschaft nach Artikel 3a ist.
2Die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen (Versicherungsbereich) wird der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt, sofern diese Verordnung oder die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20122 (ERV) für diese Unternehmen keine abweichenden Regelungen vorsieht.
1 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241). 2 SR 952.03
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Art. 5 Publikumseinlagen
(Art. 1 Abs. 2 BankG) 1Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3. 2Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen: - a.
- von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;
- b.
- von Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am betreffenden Schuldner;
- c.
- von Personen, die mit denjenigen nach Buchstabe b wirtschaftlich oder familiär verbunden sind;
- d.
- von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie;
- e.
- von aktiven und pensionierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei ihrem Arbeitgeber; oder
- f.
- bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern:
- 1.
- diese nicht im Finanzbereich tätig sind,
- 2.
- diese einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden, und
- 3.
- die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt.
3Nicht als Einlagen gelten: - a.
- Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;
- b.1
- Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger zum Zeitpunkt des Angebots in einer der Formen nach Artikel 64 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20182 Aufschluss erhalten über:
- 1.
- den Namen, den Sitz und den in einer kurzen Umschreibung dargelegten Zweck des Emittenten,
- 2.
- den Zinssatz, den Ausgabepreis, die Zeichnungsfrist, das Liberierungsdatum, die Laufzeit und die Rückzahlungsbedingungen,
- 3.
- die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über die Zwischenabschlüsse, soweit vorhanden, des Emittenten und des Sicherheitengebers,
- 4.
- die bestellten Sicherheiten,
- 5.
- die Vertretung der Anleihensgläubiger, soweit in den Anlagebedingungen enthalten;
- c.3
- Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn:
- 1.
- dafür kein Zins bezahlt wird, und
- 2.
- sofern es sich nicht um Kundenkonti von Effektenhändlern handelt: die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt;
- d.
- Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge steht;
- e.
- Gelder, die in geringem Umfang einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem zugeführt werden und einzig dem künftigen Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen und für die kein Zins bezahlt wird;
- f.
- Gelder, deren Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert werden (Ausfallgarantie).
1 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). 2 SR 950.1 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3823). 4 SR 831.40
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Art. 6 Gewerbsmässigkeit
1Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren. 2Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, wenn er: - a.
- Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegennimmt;
- b.
- kein Zinsdifferenzgeschäft betreibt; und
- c.
- die Einlegerinnen und Einleger, bevor sie die Einlage tätigen, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, darüber informiert, dass:
- 1.
- er von der FINMA nicht beaufsichtigt wird, und
- 2.
- die Einlage nicht von der Einlagensicherung erfasst wird.2
3…3 4Wird der Schwellenwert nach Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 30 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des BankG eingereicht werden. Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des BankG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Publikumseinlagen entgegenzunehmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3823). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229). 3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2019 (AS 2018 5229).
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Art. 7 Werbung
(Art. 1 Abs. 2, 6a Abs. 3 BankG) Wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben.
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Art. 7a Informationspflicht der Personen nach Artikel 1b BankG
(Art. 1b BankG) 1Personen nach Artikel 1b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht: - a.
- über die mit ihrem Geschäftsmodell, ihren Dienstleistungen und den verwendeten Technologien verbundenen Risiken;
- b.
- darüber, dass für die Publikumseinlagen keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht.
2Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zu verstehen. 3Die Information über die Risiken nach Absatz 1 Buchstabe a sowie über die nicht bestehende Einlagensicherung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen enthalten sein. 4Werden die Informationen elektronisch zur Verfügung gestellt, so haben die Personen nach Artikel 1b BankG dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können. 5Als dauerhafter Datenträger gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
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