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Art. 19
In Zivil- oder Handelssachen darf die Personalhaft als Mittel der Zwangsvollstreckung oder auch nur als Sicherungsmassnahme gegen Angehörige eines Vertragsstaats oder gegen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, nur in Fällen angewendet werden, in denen sie auch gegen eigene Staatsangehörige anwendbar wäre. Eine Tatsache, derentwegen ein sich gewöhnlich im Inland aufhaltender eigener Staatsangehöriger die Aufhebung der Personalhaft beantragen könnte, kann von Personen, die Angehörige eines anderen Vertragsstaats sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, mit derselben Wirkung geltend gemacht werden, selbst wenn die Tatsache im Ausland eingetreten ist. |