Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Übersetzung


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 30

(1) Die zu­stän­di­gen Be­hör­den ei­nes Ver­trags­staats sor­gen da­für, dass die ih­nen vor­lie­gen­den An­ga­ben über die Her­kunft des Kin­des, ins­be­son­de­re über die Iden­ti­tät sei­ner El­tern, so­wie über die Krank­heits­ge­schich­te des Kin­des und sei­ner Fa­mi­lie auf­be­wahrt wer­den.

(2) Sie ge­währ­leis­ten, dass das Kind oder sein Ver­tre­ter un­ter an­ge­mes­se­ner An­lei­tung Zu­gang zu die­sen An­ga­ben hat, so­weit das Recht des be­tref­fen­den Staa­tes dies zu­lässt.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden