Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Übersetzung


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Art. 31

Un­be­scha­det des Ar­ti­kels 30 wer­den die auf Grund des Über­ein­kom­mens ge­sam­mel­ten oder über­mit­tel­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten, ins­be­son­de­re die in den Ar­ti­keln 15 und 16 be­zeich­ne­ten, nur für die Zwe­cke ver­wen­det, für die sie ge­sam­melt oder über­mit­telt wor­den sind.

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