Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 2

Die Ver­trags­staa­ten tref­fen al­le ge­eig­ne­ten Mass­nah­men, um in ih­rem Ho­heits­ge­biet die Zie­le des Über­ein­kom­mens zu ver­wirk­li­chen. Zu die­sem Zweck wen­den sie ih­re schnellst­mög­li­chen Ver­fah­ren an.

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