Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)


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Art. 40 Auszahlung bei Ehepaaren

1 Die Über­brückungs­leis­tun­gen wer­den der an­spruchs­be­rech­tig­ten Ehe­part­ne­rin oder dem an­spruchs­be­rech­tig­ten Ehe­part­ner aus­be­zahlt.

2 Sind so­wohl Ehe­part­ne­rin als auch Ehe­part­ner an­spruchs­be­rech­tigt, so wird die jähr­li­che Über­brückungs­leis­tung bei­den mo­nat­lich je zur Hälf­te und ge­trennt aus­be­zahlt. Bei Ver­gü­tun­gen von Krank­heits- und Be­hin­de­rungs­kos­ten wird der gan­ze Be­trag der Ehe­part­ne­rin oder dem Ehe­part­ner aus­ge­rich­tet, bei der oder dem die Kos­ten an­ge­fal­len sind.

3 Das Ehe­paar kann je­der­zeit ge­mein­sam ver­lan­gen, dass die Über­brückungs­leis­tun­gen nur an ei­ne der bei­den Per­so­nen aus­be­zahlt wer­den.

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