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Art. 40 Auszahlung bei Ehepaaren
1 Die Überbrückungsleistungen werden der anspruchsberechtigten Ehepartnerin oder dem anspruchsberechtigten Ehepartner ausbezahlt. 2 Sind sowohl Ehepartnerin als auch Ehepartner anspruchsberechtigt, so wird die jährliche Überbrückungsleistung beiden monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Bei Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten wird der ganze Betrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner ausgerichtet, bei der oder dem die Kosten angefallen sind. 3 Das Ehepaar kann jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Überbrückungsleistungen nur an eine der beiden Personen ausbezahlt werden. |