Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)


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Art. 54 Periodische Überprüfung

Die Durch­füh­rungs­stel­len ha­ben die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der Be­zü­ge­rin­nen und Be­zü­ger min­des­tens al­le zwei Jah­re zu über­prü­fen.

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