Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)


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Art. 55 Aufsicht und Statistik

(Art. 77 ATSG)

1 Die Auf­sicht wird durch das BSV aus­ge­übt. Es sorgt für ei­ne ein­heit­li­che An­wen­dung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten und kann zu die­sem Zweck den Durch­füh­rungs­stel­len vor­be­hält­lich der Recht­spre­chung Wei­sun­gen über den Voll­zug der Be­stim­mun­gen im All­ge­mei­nen und im Ein­zel­fall er­tei­len.

2 Die Durch­füh­rungs­stel­len über­mit­teln der Zen­tra­len Aus­gleichs­stel­le (ZAS) Da­ten, die für sta­tis­ti­sche Zwe­cke, Eva­lua­tio­nen und für die Auf­sicht dien­lich sind. Die ZAS über­mit­telt die Da­ten zu die­sen Zwe­cken dem BSV.

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