Verfassung
des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (Stand am 17. September 2018) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungs­­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 25

1 Ei­ne In­itia­ti­ve kann als all­ge­mei­ne An­re­gung oder als aus­ge­ar­bei­te­ter Ent­wurf ein­ge­reicht wer­den. Die In­itia­ti­ve auf To­tal­re­vi­si­on der Kan­tons­ver­fas­sung kann nur als all­ge­mei­ne An­re­gung ein­ge­reicht wer­den.

2 Die In­itia­ti­ve muss einen Ti­tel tra­gen. Die­ser darf nicht ir­re­füh­rend sein.

3 Ist die In­itia­ti­ve in der Form nicht ein­heit­lich, so wird sie als all­ge­mei­ne An­re­gung be­han­delt.

4 Hat sie die Form der all­ge­mei­nen An­re­gung, so be­stimmt der Kan­tons­rat, in wel­cher Rechts­form sie um­ge­setzt wird.

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