Verfassung
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Art. 25
1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. 2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein. 3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt. 4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird. |