Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 28

1 Ei­ne In­itia­ti­ve ist gül­tig, wenn sie:

a.
die Ein­heit der Ma­te­rie wahrt;
b.
nicht ge­gen über­ge­ord­ne­tes Recht ver­stösst;
c.
nicht of­fen­sicht­lich un­durch­führ­bar ist.

2 Der Kan­tons­rat er­klärt ei­ne Volks­i­ni­tia­ti­ve, wel­che die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt, für un­gül­tig. Er kann sie aber auch für teil­wei­se gül­tig er­klä­ren oder auf­tei­len.

3 Der Kan­tons­rat ent­schei­det mit ei­ner Mehr­heit von zwei Drit­teln der an­we­sen­den Mit­glie­der.

Art. 29

1 Die Volks­ab­stim­mung über ei­ne In­itia­ti­ve fin­det in­nert 30 Mo­na­ten nach Ein­rei­chung statt.

2 Be­schliesst der Kan­tons­rat bei ei­ner In­itia­ti­ve in der Form der all­ge­mei­nen An­re­gung, kei­ne aus­for­mu­lier­te Vor­la­ge aus­ar­bei­ten zu las­sen, so fin­det die Volks­ab­stim­mung in­nert 18 Mo­na­ten nach Ein­rei­chung der In­itia­ti­ve statt.

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