Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 84

1 Für den Zu­sam­menschluss von Ge­mein­den ist die Zu­stim­mung der Mehr­heit der Stim­men­den je­der be­tei­lig­ten Ge­mein­de er­for­der­lich.

2 Für die Auf­lö­sung ei­ner Schul­ge­mein­de ge­nügt die Zu­stim­mung der Mehr­heit der Stim­men­den die­ser Ge­mein­de.

3 Die Stimm­be­rech­tig­ten ent­schei­den an der Ur­ne.

4 Die Bil­dung neu­er Ge­mein­den, wel­che die Zahl der Ge­mein­den ver­grös­sert, er­folgt durch Ge­setz.

5 Ge­mein­den, die sich zu­sam­mensch­lies­sen wol­len, wer­den in ih­ren Be­stre­bun­gen vom Kan­ton un­ter­stützt.

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