Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 55

1 Das Stimm­recht in kan­to­na­len An­ge­le­gen­hei­ten steht al­len Schwei­zer­bür­ge­rin­nen und Schwei­zer­bür­gern zu, die im Kan­ton woh­nen und das 18. Al­ters­jahr zu­rück­ge­legt ha­ben.

2 Das Ge­setz re­gelt das Stimm­recht der Aus­land­schwei­ze­rin­nen und Aus­land­schwei­zer so­wie den Aus­schluss vom Stimm­recht we­gen Un­mün­dig­keit und Ur­teil­s­un­fä­hig­keit.

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