Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 80 Organisation und Finanzierung

1 Die öf­fent­lich-recht­li­chen Kör­per­schaf­ten sind au­to­nom. Sie re­geln das Stimm- und Wahl­recht ih­rer Mit­glie­der und die Grund­zü­ge ih­rer Or­ga­ni­sa­ti­on in ei­nem Er­lass, der ih­ren Stimm­be­rech­tig­ten zur Ab­stim­mung vor­zu­le­gen ist.

2 Der Er­lass kann ei­ne Glie­de­rung in öf­fent­lich-recht­li­che Ge­biets­kör­per­schaf­ten vor­se­hen.

3 Die Kör­per­schaf­ten sind be­rech­tigt, bei ih­ren Mit­glie­dern und bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen Steu­ern zu er­he­ben.

4 Die Er­trä­ge der Be­steue­rung ju­ris­ti­scher Per­so­nen sind für so­zia­le und kul­tu­rel­le Tä­tig­kei­ten ein­zu­set­zen.

5 Das Ge­setz re­gelt das Nä­he­re.

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