Verfassung
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§ 80 Organisation und Finanzierung
1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind autonom. Sie regeln das Stimm- und Wahlrecht ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist. 2 Der Erlass kann eine Gliederung in öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vorsehen. 3 Die Körperschaften sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben. 4 Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen. 5 Das Gesetz regelt das Nähere. |