Verfassung
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Art. 95 Regierungsrat.
b. Wahl 1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt. 2 Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden. |