Verfassung
des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 21. September 2021) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 100 Der Erziehungsrat

1 Der Er­zie­hungs­rat übt im Rah­men der Ge­setz­ge­bung die un­mit­tel­ba­re Auf­sicht über das ge­sam­te Schul- und Er­zie­hungs­we­sen aus.

2 Der Er­zie­hungs­rat be­steht aus dem Prä­si­den­ten, dem Vi­ze­prä­si­den­ten und fünf bis sie­ben Mit­glie­dern. Der Er­zie­hungs­di­rek­tor am­tet als Prä­si­dent.

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