Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 40

1 Je­de Per­son hat das Recht, im Rah­men von Ver­nehm­las­sun­gen zu kan­to­na­len Ver­fas­sungs- und Ge­set­ze­sent­wür­fen Stel­lung zu neh­men.

2 Die Be­zir­ke, die Ge­mein­den, die po­li­ti­schen Par­tei­en und die in­ter­es­sier­ten Krei­se wer­den zur Stel­lung­nah­me ein­ge­la­den.

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