Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 30

1 Kan­ton und Ge­mein­den för­dern das wis­sen­schaft­li­che und künst­le­ri­sche Schaf­fen so­wie Be­stre­bun­gen zur Volks­bil­dung.

2 Sie kön­nen Ein­rich­tun­gen schaf­fen oder un­ter­stüt­zen, die wich­ti­ge kul­tu­rel­le Auf­ga­ben er­fül­len.

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