Verfassung
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Art. 8055
1 Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium. 2 Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt. 55 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619Art. 1 Ziff. 3 4467). |