Verfassung
des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 153 Zuständigkeiten des Regierungsrates

1 Fehlt es ei­ner Ein­heits­ge­mein­de bei In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 7. Mai 2006 an den un­er­läss­li­chen Vor­schrif­ten, so trifft der Re­gie­rungs­rat für die er­for­der­li­che Dau­er die nö­ti­gen An­ord­nun­gen.

2 Der Re­gie­rungs­rat als Auf­sichts­be­hör­de nach Ar­ti­kel 138 ff. Ge­mein­de­ge­setz kann ge­stützt auf die­se Ver­fas­sungs­be­stim­mung al­le An­ord­nun­gen tref­fen, wel­che in der Über­gangs­pha­se zwi­schen der Be­schluss­fas­sung durch die Lands­ge­mein­de ei­ner­seits und der Er­rich­tung von drei Ein­heits­ge­mein­den und der Über­nah­me der Auf­ga­ben der bis­he­ri­gen Für­sor­ge­ge­mein­den und Vor­mund­schafts­be­hör­den durch den Kan­ton bzw. der Auf­lö­sung der Für­sor­ge­ge­mein­den an­de­rer­seits er­for­der­lich sind oder der rei­bungs­lo­sen und spar­sa­men Um­set­zung der neu­en Ge­mein­de­struk­tur die­nen. Er hat na­ment­lich dar­auf zu ach­ten, dass Ak­ti­ven mög­lichst er­hal­ten, wir­kungs­voll und spar­sam ein­ge­setzt, so­wie be­stim­mungs­ge­mä­ss bzw. nicht der­art ver­wen­det wer­den, dass es zum Nach­teil an­de­rer Ge­mein­den ge­reicht.

3 Die­se Be­stim­mung tritt mit der An­nah­me durch die Lands­ge­mein­de in Kraft.

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