Verfassung
des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer

1 Der Kan­ton und die Ge­mein­den re­geln das Bau­we­sen. Den Be­dürf­nis­sen der Be­hin­der­ten ist an­ge­mes­sen Rech­nung zu tra­gen.

2 Der Kan­ton und die Ge­mein­den ord­nen Pla­nung, Bau und Un­ter­halt der Stras­sen und We­ge.

3 Der Kan­ton übt nach Ge­setz die Auf­sicht über die Ge­wäs­ser aus.

4 Er stellt Vor­schrif­ten über die öf­fent­li­chen Sa­chen so­wie über de­ren Ge­brauch und Nut­zung auf.

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