Verfassung
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Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer
1 Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen. 2 Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege. 3 Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus. 4 Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf. |