Verfassung
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Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge
1 …38 2 Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit. Zulässige Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.39 3 Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor. 4 Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin. 38 Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111). 39 Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111). |