Verfassung
des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge

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2 Der Land­rat ent­schei­det über die recht­li­che Zu­läs­sig­keit der An­trä­ge und be­schliesst über de­ren Er­heb­lich­keit. Zu­läs­si­ge An­trä­ge sind er­heb­lich, wenn sie we­nigs­tens zehn Stim­men auf sich ver­ei­ni­gen.39

3 Der Land­rat legt die Me­mo­ri­als­an­trä­ge nach dem Be­schluss über die Er­heb­lich­keit spä­tes­tens der über­nächs­ten Lands­ge­mein­de vor.

4 Bei An­trä­gen des Re­gie­rungs­ra­tes zu­han­den der Lands­ge­mein­de er­folgt kein Be­schluss über die Er­heb­lich­keit; tritt der Land­rat aber auf einen An­trag des Re­gie­rungs­ra­tes nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der An­trag da­hin.

38 Auf­ge­ho­ben an der Lands­ge­mein­de vom 7. Mai 2017, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2018. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111).

39 An­ge­nom­men an der Lands­ge­mein­de vom 7. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111).

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