Verfassung
des Kantons Solothurn

vom 8. Juni 1986 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 100 Gesundheitswesen

1 Der Kan­ton re­gelt das öf­fent­li­che Ge­sund­heits­we­sen. Er schafft Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne an­ge­mes­se­ne und wirt­schaft­lich trag­ba­re me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung.

2 Er för­dert zu­sam­men mit den Ge­mein­den die ge­sund­heit­li­che Vor­sor­ge und Für­sor­ge so­wie die Haus- und Kran­ken­pfle­ge.

3 Der Kan­ton übt die Auf­sicht über die Be­ru­fe der Ge­sund­heits­pfle­ge aus.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden