Verfassung
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Art. 100 Gesundheitswesen
1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung. 2 Er fördert zusammen mit den Gemeinden die gesundheitliche Vorsorge und Fürsorge sowie die Haus- und Krankenpflege. 3 Der Kanton übt die Aufsicht über die Berufe der Gesundheitspflege aus. |