Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 26

1 Der Staat schützt und för­dert die Ge­sund­heit der Be­völ­ke­rung.

2 Er ge­währ­leis­tet ei­ne al­len zu­gäng­li­che me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung.

3 Er för­dert die Selbst­hil­fe und die Hil­fe und Pfle­ge zu Hau­se und un­ter­stützt Fa­mi­li­en und An­ge­hö­ri­ge in die­ser Auf­ga­be.

4 Er trifft Mass­nah­men im Be­reich der Prä­ven­ti­on.

5 Er ach­tet auf die Wah­rung der Pa­ti­en­ten­rech­te.

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