Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 32

1 Der Staat ge­währ­leis­tet die Ver­sor­gung mit gu­tem Trink­was­ser und ach­tet auf ei­ne spar­sa­me Ver­wen­dung des Brauch­was­sers.

2 Die Ver­sor­gung mit Was­ser kann nicht an Un­ter­neh­men über­tra­gen wer­den, an de­nen Pri­va­te ge­winn­be­tei­ligt sind.

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