Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 102

1 Der Re­gie­rungs­prä­si­dent oder die Re­gie­rungs­prä­si­den­tin führt den Vor­sitz im Re­gie­rungs­rat für die Dau­er ei­ner Amts­pe­ri­ode.

2 Er oder sie lei­tet, plant und ko­or­di­niert die Amt­stä­tig­keit des Re­gie­rungs­ra­tes als Kol­le­gi­al­be­hör­de und ver­tritt ihn nach in­nen und aus­sen.

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