Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft

vom 17. Mai 1984 (Stand am 16. September 2019) 1

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986II 681Art. 1, 1985II 1157). Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 126 Regalrechte

1 Dem Kan­ton ste­hen das Salz­re­gal, das Ber­gre­gal und das Ver­fü­gungs­recht über das Grund­was­ser, den Ge­mein­den das Jagd- und das Fi­sche­rei­re­gal zu. Be­ste­hen­de Pri­vat­rech­te blei­ben vor­be­hal­ten.

2 Die Re­ga­li­en ver­mit­teln die aus­sch­liess­li­che Be­fug­nis zur Be­tä­ti­gung und wirt­schaft­li­chen Nut­zung.

3 Kan­ton und Ge­mein­den kön­nen die­se Be­fug­nis selbst wahr­neh­men oder Drit­ten über­tra­gen.

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