Verfassung
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§ 126 Regalrechte
1 Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagd- und das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten. 2 Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung. 3 Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen. |