Verfassung
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§ 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. ...76 1bis Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.77 1ter Unterschreitet das Eigenkapital den im Gesetz genannten Betrag, ist der Fehlbetrag mittelfristig zu beseitigen.78 2 Kanton und Gemeinden sorgen für eine auf die öffentlichen Aufgaben abgestimmte Finanzplanung. 3 Alle Aufgaben und Ausgaben sind vor der entsprechenden Beschlussfassung und in der Folge periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen. 76 Zweiter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287Art. 3 3725). 77 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287Art. 3 3725). 78 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287Art. 3 3725). |