Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft

vom 17. Mai 1984 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986II 681Art. 1; 1985II 1157). Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 101 Kultur

1 Kan­ton und Ge­mein­den för­dern das künst­le­ri­sche und wis­sen­schaft­li­che Schaf­fen so­wie kul­tu­rel­le Be­stre­bun­gen und Tä­tig­kei­ten.

2 Sie be­mü­hen sich, Er­kennt­nis­se und Leis­tun­gen aus Kunst und Wis­sen­schaft al­len zu­gäng­lich zu ma­chen.

3 Sie kön­nen Ein­rich­tun­gen der Kul­tur­pfle­ge un­ter­hal­ten und Be­stre­bun­gen zur Ge­stal­tung der Frei­zeit un­ter­stüt­zen.

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