Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft

vom 17. Mai 1984 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986II 681Art. 1; 1985II 1157). Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 50 Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung 38

1 Für die Wahl in den Land­rat, in den Re­gie­rungs­rat und in die Ge­rich­te ist die Stimm­be­rech­ti­gung er­for­der­lich.

2 Das Ge­setz kann die Stimm­be­rech­ti­gung für wei­te­re Äm­ter als Wahl­vor­aus­set­zung be­stim­men.

3 Es kann für die Wahl oder An­stel­lung wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen ver­lan­gen.

38 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 10. Ju­ni 1999 (BBl 1999 5181Art. 1 Ziff. 4, 2514).

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