Verfassung
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§ 50 Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung 38
1 Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die Stimmberechtigung erforderlich. 2 Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung bestimmen. 3 Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen. 38 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181Art. 1 Ziff. 4, 2514). |